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Jemanden einzuwohnen erlaubet, worden seye; der .aber oderdiejenige Bürgere oder Beerbten, oder Eingesessene welche widerdiese Verordnung handien, und ohne vorherige Bürgel-meisterlicheschriftliche Erlaubnuss einem Ausswendigen ein Hauss oder Cammeroder auch ein Gutli in der Stadt, oder im Reich Aachen verheuren,oder verleimen, oder eine Einwohnung gestatten würde, derselbesolle in eine Straf von 6. Goldgl. kraft dieses erfüllen seyn, unddafür executive angesehen werden. Weilen auch
Ctons. Bern Vernehmen nach fremde anderwärts ausserder Stadt oder dem Reich gebohrne Rindere hiehin zur Tauft"gebragt werden, um dardureh das Bürger-Recht auf eine ohnzulässigeArt vermeintlich zu acquiriren, damit aber diesem Betrug vorge-bogen werden möge, so sollen Pfortenschreibere, und die an denenPforten Wacht haltende Officiers, aucli die Hauptleut.be in dem ReichAachen darauf wohl invigiliren, damit entweder die ausswendiggebohrne Rindere nicht eingebragt, oder selbige ohne Zeit-Verlustdenen Herren Pastoren oder Herren Capelianen entdecket, und derenRinderen fremde Geburt,h dein Tauffen-Buch einverleibet werdenmöge, als welches denen Hebammen in der Stadt und Reich Aachenebenfals in Gefolg der Raths überkommst vom 16. Julii jüngstlittenunter der darin exprimirten Oassations-Straf zu besorgen hiemitauferlegt wird.
Damit auch die Stadt in Ruhe erhalten weiden möge, soverseilet sich En. Er. Hochweiser Rath zur Löblicher Bürgerschaft,dieselbe werde, so viel an lliro ist, die exacte Befolgung gegen-wärtiger Verordnung beförderen, sonsfen auch allen anderenRathschlüssen sich untergeben, und sich friedlich aufführen, in speeieauch sich allen Zusammenrotlirens, besonders aufm grossen Marekvor der Haupt-Wacht enthalten, dalie sonsten dieselbe als Stöhrereder gemeinen Ruhe angesehen, und mit scharffei' Straf belegetwerden sollen; und wofern wider bessere Zuversicht sich zutragenwürde, dass einige Bürgere, Unterthanen, Einwolinere, oder anderewider diese Verordnung und andere Satzungen sich ohngehorsambezeigen, und dardureh, oder in andere Weege eigenwilliger Thateinige ohnerlaubte heimliche oder öffentliche des Voleks Versamm-lung, Unruhe, Rumor, Aufruhr oder Auflauf, oder sonsten einigeranderer Gestalt anzurichten sich unterstehen, oder vornehmen solten,so wirdj einem jedem, welcher solcher Dingen einiges innen würdeoder erführe, auferlegt, vermög seiner Bürgerlichen Pflichten, undbey Vermeydung ohnausbleiblicher schwerer Straf solches olniver-züglich denen Herren Bürgermeisteren anzubringen, auf dass solchemOhnrnth und Beschwehlnuss, fort daiauf folgen könnenden gemeinenUnheil bey Zeiten begegnet, und vorgekommen werden möge; in