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3 (1890)
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jedoch E. E. Hochweiser Rath auss der, vom löblichen HerrnWerckmeister-Gerieht, beschehener Erinnerung, und zugleich aussder an Seithen der Vorsteheren hiesiger Wo]len-AIllbachts über-gebener untert hänig-höchst-Nothdringlieher Vorstellung vernehmenmüssen, dass ohngeachtet obangefühiten Verbotts einige hiesigerHerren lvaufleuthen auss einem schnöden Gewinn ihre Tücherausser der Stadt fabriciren lassen, und des Ends die Woll auss-schicken, mithin dardurch ihren Milbürgercn dergestalten dieNahrung entziehen, dass viele in den armseeligen NahrungslosenStand bereits gestiirlzet worden seyen; gleichwie aber En. Er. Rathsothane Contravention und Verachtung deren Raths-SchHissen nichtzugeben, weder gestatten kan, dass ihren Mitbiirgeren auft' solcheArt die Nahrung entzogen werden solt.e; also wird obangezogenesEdictum vom Jahr 1019 hiermit erneuert, und allen Pforten-schreiberen nochmahlen anbefohlen, gestalten in Gefolg der bereitsunterm löten dieses erlassener Ueberkommst, bey Vermeidungder Cassations-Straff von ihrem Ambt, keine Woll ohne Schein oderZettul eines oder des andern Herrn Werckmeistern zur Stadtauszulassen, sondern dieselbe anzuhalten, und auft' das Rathhausszu bringen, welche sofort nicht allein Knifft, dieses eonfiscirt seyn,sondern dabeneliens auch derjenige, welcher sich unterstehen würde,dieser Raths-Verordnung entgegen zu handien, und die Aussschickungder Woll, um darauss anderwärts Tücher fabriciren zu lassen,zu teutiren, in eine ohnuachliissliche Straff von hundert Goldgl.zu Behuf hiesigen Armen- und Waysenhausses verfallen seyn solle;und weilen auch vorgekommen ist, da»s die Aceiess-Pfächtere wegenauss der Stadt geschickten Woll I'assir-Zettulen von sich gegebenhätten, so wird solches denenselben hiemit verbotten, und zugleichdenen Pfortenschreiberen auft'gegeben, keine andere Passir-Zettulen,als welche von einem oder dem andern Herrn Werkmeistern aussge-stellet,und eigenhändig unterschrieben worden, zu respectiren; damitjedoch der Woll-Handel dahier seinen Fortgang behalten möge, sosolle der Kauftinann vor Aussschickung seiner verkauffter Woll ge-halten seyn, jedesmahlen schrifftlich und an Aydesstatt den Verkauft'der Woll zu declariien, worauff sodann der Herr Werckmeisterden Passir-Zettul von sich geben solle; wofern auch einige Wollheimlich auss der Stadt, um darauss Tüchern zu verfertigen,practisirt, dieses aber in flagranti nicht entdecket, sondernnachgehend« zulänglich erwiesen, oder die auss sothaner Wollfabricirte, mithin zur Stadt einkommende Tüehere attrapirt werdensolten, so solle es dannoeh bey Confiscation deren Tüchern undzugleich bey der Straff der 100 Goldgl. seinen Verbleib haben, unddamit sich niemand mit einiger Unwissenheit entschuldigen könne,