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eine ausführliche Relation unter seiner eigener Hand Unterschriftüberliefere. Um auch
Fürs dritte pro futuro dem Unterschiebt' bestmöglichstvorzukommen, so wird denen Pfortenschreiberen, so wohl als denenan denen Pforten Wachtbaltenden Officiers hiemit anbefohlen, allezur Stadt ankommende fremd- und ohnbekente Menschen, wovon-dannen sie kommen, wolie sie logiren, und wie lang sie sieh dahieraufhalten wollen, abzufragen, niemanden aber von solchen fremd-und ohnbekenten Leuthen ohne glaubwürdigen Pass zur Stadteinzulassen, sodan einen richtigem Passanten-Zettul, als bishierangeschehen ist, von Tag zu Tag denen Herren Bürgermeisterenzukommen zu lassen; absonderlich aber wird denen an denStadt-Pforten Wacht haltenden Unter-Offieiers eingebunden, dasssie die ankommende frembde Soldaten, hieroben verordneter massen,nicht allein abzufragen, sonderen auch dieselbe durch einen Wachthaltenden Stadt-Soldaten zur Haupt-Wach führen zu lassen haben,daselbst aber der Hauptmann denen fremden Soldaten ihr Gewehrabforderen, und solches auf der Haupt-Wacht so lang in Verwahrhalten solle, bis daran der fremde Soldat wiederum zurück, undzur Stadt hinauss kehren wird. Auf dass auch
4tens. Die Bürgerschaft selbsten ihre eigene Versicherungbesorgen möge, so wird hiemit verordnet, dass ein jeder Bürgerund Eingesessener, so wohl die jenige, welche logiren, als auchdie andere, welche ihre Freunden, oder Anverwandten in ihre Häusereaufnehmen, bey Vermeidung willkübrlicher Straf, der einlogirt- oderaufgenohmener Nahmen aufzeichnen, und desfalls einen Zettul desnemlichen Tags, wannehr sie einkommen, oder aufgenohinen werden,zur Haupt-Wacht dem Herrn Hauptmann einschicken, dieser abersolche Zettulen denen Herren Bürgermeisteren zukommen lassen solle.
5tens. Solle denen Ausswendigen oder Fremden in der Stadtund Reich Aachen kein Hauss oder Cammer verheuret oder ver-lehnet, weder ihnen auch bey Jemanden einzuwohnen gestaltetwerden, dieselbe Ausswendigen oder Fremden haben sich danzubevorn bey denen Bürgerlichen und respective Dorfes Capitains,worunter sie zu wohnen verlangen, angegeben, und von ihrerObrigkeit der Orthen, vou wannen sie kommen, ihres gutenVerhaltens halber, glaubwürdiges Zeugnuss producirt, welches wansie Herren Capitains nach beschehener Examination richtig befundenhaben werden, so sollen sie es denen Herren Bürgermeisterenüberlieferen, welche sodan die Erlaubnuss geben, und durch HerrnSecretarium selbige expediiren, mithin denen sich angegebenenFremden oder Ausswendigen zukommen lassen weiden, dass ihnenein Hauss oder Cammer verheuret oder verlehnet, oder ihnen bey