Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
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bringende See- und andere Fischen, wie dieselbe Nahmen habenmögen, dahier aufm öffentlichen Fisch-Marck (allwo dieselbe so wohlauf Marek- als anderen Tägen zum feilen Kauf aussgesetzt werdensollen und mögen) zu verkauifen, und ohne die geringste Hinderungzu verdebitiren.

Mit dem Vorbehalt jedannoch, dass diejenige, so dergleichenFische geladen haben, und hierhin bringen, alsobald an derStadt-Waag anfahren, und allda durch die zeitliche Fisch-Marck-meistere insgesamt, oder wenigstens durch derenselben mehrerenTheil, über deren Fischen Tüchtig- oder Ohntüchtigkeit die Ocular-Inspection und Examination einnehmen lassen, und demneehstdieselbe aufm öffentlichen Fisch-Marck, wie vorbesagt, verkauftenmögen: wohingegen auch besagte Marckmeistere diese ankommendeFisch-Verkauffere gleich zu depeschiren, und dieselbe gar nichtaufzuhalten schuldig und gehalten seyn sollen.

Dan werden ferners die berührte Marckmeistere ihres Aydsund Pflichten ernstlich erinnert, gestalten denenselben gemäss, allemögliche Sorg dahin zu tragen, damit reiner Mark gehalten werde,und die mit Fischen handlende, so wohl als andere Bürgere, wederauf dem Fisch-Marck, weder anderstwo in der Stadt, vor 11 Uhrendes Morgens, vielweniger aber ausser der Stadt, oder auf denenWeegen und Stegen einige Fisch (gestalten damit Vorkauf zutreiben) aufkauften mögen, und zwar dieser Gestallen, dass der oderdiejenige, er seye Bürger oder Frembdling, so über dergleichenVorkauf attrapirt oder überzeugt würde, seines Fiscli-Verkauffenseo ipso unfähig, und dabeneben in eine unnuJMässliche Straf von6 Goldgülden verfallen seyn solle; und damit dieser der sämbtlicherBürgerschaft höchst schädlicher Vorkauf desto mehr verhütet, undvorgebogen werden möge, so solle auf dem Fisch-Marck dahier,nebst denen allda stehenden Fisch-Bäncken (wohe hiesige Bürgereihre Fische zu verkauften, gewohnet seynd) die vorhin dahingesetztgewesene, nunmehro aber hinweggekommene Fisch-Banck wieder-hergestellt werden, woran die Frembde, nicht aber hiesige Bürgere,ihre Fisch öffentlich verkauften und verdebitiren mögen, dergestaltendass keinem Bürger an die frembde Banck, und keinem Frembdenan die Biirgers-Banck einige Fisch zu verkauften erlaubt se3 T n solle.

Wobey annoch ferners zu Jedermanns Nachricht bekanntgemacht wird, dass durch denen zeitlichen Fisch-Marckmeisterenvon denen Fischen, als Austeren, Muschelen, Cabillen, Schell-Fisch,Spirlinge, Brysemen, Bott- und Terbott, Salinen, Schniig und Aehlen,wie auch von denen Biickingen und allen anderen übrigen grünenFischen, keine Portiones weder in Natura, weder in Gehl (massendenenselben und zwar einem jeden Marckmeister, wie auch