Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
491
Einzelbild herunterladen
 

491

dahier betreffender Verordnung nach und naeli, insbesotidersaber von Seiten Iliro Churfürstl. Durch!. zu Pfaltz, als Hertzogenzu Gülicli, Besohwernuss geführt worden, als thut En. Er. Rathsotbane Verordnung hiermit einziehen, und gäntzlichen aufheben,mithin alles im nehinlichen Stand, wie zuvorn gewesen, belassen,dan solle gegenwärtige überkommst zu jedermanns Wissenschaftin offenem Druck aussgegeben, und ad Curiatn so wohl, als anden Stadt-Pforten affigirt werden.

H. Alb. Ostlender U. J. Lic. Secretarius.

XXIV.

Frey er F i s c h - V e r k a u f f u n g s - V e r 0 r d 11 u 11 g.

Nachdeme durch zeitliche Fleisch- und Fisch Marckmeistereangebracht worden, was gestalten dahier in der Stadt in Verkauffungderen See- und anderen Fischen, dem unterm 10. Dec. 1739 beyEin. En. und Hochweisen Rath diesfals ergangenen Edictoschnurstracks zuwider, mit ein und anderen Monopoliis und Excessencontinuirt werde, und besagte Fischen unter verkehrten Praetextenvon Jahr zu Jahr höher und höher, und an Platz deren gehofftenniedrigeren, anjetzo noch zu höheren ja unerhörten Preisen verkauftwürden, auch anderster nicht von hiesigen Fisch-Verkäufferen zubekommen wären, welches dem Vernehmen nach seinen Ursprungdaher ziehen solte, weilen einige, in der so genannter St. PetriBruderschafft dahier sieh beyeinander gegebene Bürgeren, zu derleyFiscb-Verkauffung auf dem gewöhnlichen Fisch-Marek, anmasslichallein, und zwarn mit Ausschliessung aller anderen in dieserBruderschaft nicht eingeschriebenen so wohl Bürgeren als Frembdensich berechtiget zu seyn vermeynten, und vorgeben thliten, dabeyauch noch ein oder andere unzulässige Exactionen aussgeübet,und also Jedermänniglich, in specie die Büscher- und dergleichenFuhr Leuthe, und Pferd gen s-Treibere von Hiehinbringung derenFischen abgeschröcket und respective abgehalten würden.

Wall aber solch-anmassliche Allein-Verkauffung und Auss-schliessung deren übrigen Bürgeren und Frembden zum höchstenNachtheil der sämbtlicher Bürgerschaft gereichet, und durchEn. En. Rath länger nicht zugesehen werden kau noch will, so wirdmit Inhaerirung deren unterm ersten Augusti 1721, und signanteram 10. Decembris 1739 dieserthalben ergangenen Es. En. RathsÜberkombsten, (wodurch diese vermeyntliche St. Petri Bruderschaftvöllig aufgehoben, und einem jeglichen dahier in der Stadt Fischzu verkauften, erlaubt worden ist) Jedermänniglicben notificirt,dass inskünftig einem jeden, er seye Fremdling oder Bürger, freygegeben werde, und Kraft dieses frey stehen solle, seine hiehin