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3 (1890)
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2t ens Greven, Vorstehere und übrige Zunfft, meistere daranseyn, dass sie gute und tüchtige Arbeit verrichten, und denenSchünwirekei'en und Fabvicanten der nöthige Berieff so wohl indenen grossen als kleinen Näh-Nadelen praestirt, mithin desfallszu klagen keine befugte Ursach gegeben werde.

3 teils Werden Greven und Vorstehere der Zunfft wegenAnnehmung deren Mitmeisteren zu der Überkombst vom 17. Juliiverwichenen Jahrs hinverwiesen, und wird denen jetzigen so wohlals künfftigen Greven und Vorsteheren hiemit nochmahlen ein-gebunden, gestalten keinen zu einem Mitmeistern oder Zunfft-Genossen, es seye Schön- oder Rauwireker, anzunehmen, er habedan die Lehr-Jahren nach Anlass ihrer Zunft't-Rollen ausgehalten,und das erforderliche Meisterstück Selbsten, und nicht durch einenandern gemachet. Weilen auch

4tens angebragt wird, dass der Merekzeichen halber widerdie Raths-Überkömbsten vom 12. Martii 1099 und 4. Februarii 1720unter denen Schon wirckeren und Fabricanten ein Missbraucheingeschlichen seye, so wird ein jeder gewarnet, sich seines eigenendem Zunfft-Bueh eingetruekten Zeichens, und keines frembden,oder einem andern Schonwirclceren dem Buch eingeschlagenenZeichens zu bedienen ; solte sich aber bey Abschickung der Waarenoder sonsten finden, dass jemand sich eines frembden ihme nichtzugehörigen, sonderen zum Behuff eines anderen Näh-Nadel -Fabrikanten dem Zunfft-Buch eingetruekten Zeichens bedient habe,sosolle derselb dardurch seines Zunfft-Rechts k rafft dieses verlüstiget,und dabeneben alle im Vass oder in denen Packeren befindlicheNadelen eonfiseirt seyn, mithin selbige tlieils dem Aerario publico,und zum 4ten Theil der Näh-Nadelen-ZunfFt zuerkannt werden,wornach sich also ein jeder zu richten, und für Schaden zu hütenwissen wird.

Dan solle denen Pforten.schreiheren absonderlich autfgegebenwerden, auff die Contravenienten dieser Verordnung gute Acht zugeben, und den ausgehenden Drath, wohin er verschicket werdensolle, fort die einkommende Nadelen, welchem Schonwirker undFabricanten sie zugehörig seyen, absonderlich zu annotiren. Alsoüberkommen im Rath den 15. Januarii 1755.

(L. S.) H. Alb. Ostlender J. U. Lic. Bs. En. Hoc-hw. Raths Secret.

XXIII.

Freytag den 24. Octobris 1755.

Kleinas Raths.

Demnach wegen der, von Em. En. Iloehweisen Rath am 15. Jan.dieses noch lauffenden 1755. Jahrs gemacht- die Nelmadel-Zunffl