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Bey welchen Übertrettungen die Denunciatores jederzeit, vondenen dabey andictirten Straffen die Halbsclieid liaben, und ge-messen sollen.
5to Damit nun niemand einige Unwissenheit, praetexiren könne,so solle dieses bey offenem Trummelschlag abgelesen, publieirt,und in Truek ad Valvas affigirt werden. Sign. Aachen, den5. Jan. 1747.
(L. S.) H. Alb. Ostlender J. U. Lic. Secr.
XXII.
Ver ord nu ngen wegen der Näh-Nadel-Zunff.
Nachdeme eine Zeitlang in der Niili-Nadelen-Zunfft ver-schiedene Irrungen entstanden, und zum höchstpreissliclienKayserlieben Cammer-Gericht, eingeführet worden, daselbst aberunterm 15. Julii, und 28. November jüngst verflossenen 1754tenJahrs Em. En. Hochweisen Rath aufferlegt worden ist, gestaltendie Näh-Nadelen-Zunfft bey ihren hergebrachten Gerechtsambenund Gerechtigkeiten, nach nnnmehro entscheidener CollembacbischerSachen, ohne ferneren Auffenthalt durch Verstattung des Bttrger-meisters-Dienern wider alleContraveuienten dem Herkommen gemässkräfftigst zu schützen, so hat En. Er. Hochweiser Rath, umbdie Zunfft wiederum in Ruhe zu setzen, nöthig zu seyn erachtet,nachfolgende Verordnung ergehen zu lassen, und zwarn:
1 mo Wird allen und jeden zur Näh-Nadelen-Zunfft qualificirtenSchonmeisteren und Nadel-Fabrikanten hiemit anbefohlen, gestaltendem zwischen Es. En. Rhats Herrn Deputirten und denenSchonwirckeren oder Fabricanten unterm 16. December 1740 er-richteten Vergleich vollkommentlich nachzuleben, und krafft dessendie in der Stadt und Reich von Aachen wohnende Rauwirckereund Zunfft-Mitmeistere vor allen zum Näh-Nadel-Ambacht nichtqualificirten in Hergebung des Draths, und Machung deren Näh-Nadelen über alle Sortimenten und Numeren zu praeferiren, mithindenenselben gegen proport.ionirten billigiftässigen Lohn und baaresGeld Arbeit zu geben oder zu verschaffen; würde aber einer odermehrere Schon wirckere und Fabricanten gemeltem Vergleich entgegenhandelen, und mit Vorbeygehuug ihrer Mitmeisteren anderen zurZunfft nicht berechtigten einigen Drath ausgeben, und dieNäh-Nadelen verfertigen lassen, so solle ein jeder von ihnen, undzwarn toties quoties, in eine ohnnachliissliche Straff von 25 Gold-giilden, darab die Zunfft einen dritten Theil zu geniessen habensolle, hiemit verfallen seyn, und darflir exeeutive angesehen werden.Hingegen sollen auch