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3 (1890)
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oder ausser Land zu führen, und zwarn diesergestalteu, dass deroder diejenige, so über dergleichen Früchten Veräusserung oderWegführung ertappet oder überwiesen werden selten, nebstConfiseation'dieser Früchten in obige Straff eo ipso verfallen seye,ab welcher Confiseation und respective Straff der Anbringer oderdie Denunciatores die Halbscheid jedesmahl haben und gewinnensollen.

Wie inigleichen und wegen selbigen erheblichen Ursachenhat E. E. ltath gewolt, dass von nun an biss zur anderwertherVerordnung zu, kein Brandenweiu in hiesiger Stadt und Reich vonAachen gebrennt werden solle, wesshalben die sämbtliche in dieserStadt und Reich wohnende Brandeweins-Brennere allinge ihreBrandeweins-Helmen inner Zeit von dreyen Tagen dahier auffmRathhauss aufzubringen haben, oder nach deren umblauff dieaussbleibende durch Zwangs-Mittelen ohnaussgestellt abgehohltwerden sollen. Also überkommen im Rath den 23. Septembris 1740.

(L. S.) H. Alb. Ostlender J. U. Lic.

E. E. Raths Secretarius.

XXI.

Wir Bürgermeistere, Schelfen und Rath dieses König!. Stuhlsund Freyer Reichs-Stadt Aachen, Thuen zu Jedermanns Nachrichthiemit nochmahlen kund, und unseren vorzeiten ergangenenpoenalisirten Edieten inhaeriren; besonders aber verordnen undbefehlen Wir nochmahlen hiemit: Dass

lmo In Winters-Zeit biss ultima Aprilis dess Abends keinernach 8 Uhren ohne Licht über die Strassen gehen, anbey auch sichalles Schreyens, Tumults unter vorhin andietirler Straffe ent-halten; Auch

2do Kein Bier, Wein, Brandewein, T'hee oder Caffe in denenWirths-Hfiuseren dess Abends nach 10 Uhren, unter Straff von6 Goldgülden gezapffet oder geschenket, und zu dem End keineGäste auffgehalten werden. Wie ungleichen

Stio Denen vorbesagteu Wirthen hiemit auffgegeben undanbefohlen wird, die in ihren Häuseren vorfallende Tumulten,Streitigkeiten oder Schlägereyen, wie auch, wan sie etwa verdächtigeCompagnien spühren würden, solches an hiesiger Haupt-Wachöhnverzüglieh anzubringen. Sudan

4to Unter vorhin andictirten Straffen keiner dess Abends nach,und dess Morgens vor der Pforten-Glocken einig Flinten- oderPistolen-Schuss abgehen zu lassen sich unterstehen mögen solle.