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aber, so tlantb Wissenschaft gehabt, und ein solches regierendenHerren Bürgermeisterei! gebührend nicht angebracht, sonderenverschwiegen würden, sollen befindenden Dingen nach mit einerwillk Uhrlicher Bestraffung unaussbleiblich belegt werden, und weilendiese also determinirte Straft' der Aussgeisselung und Bannisseinentsan denen ausserhalb der Stadt-Aachischer Bottmlissigkeit domici-liirten Frembden (welche ins künlftig, es seye im Ehestand oderdarauss unehelich geziehlte Rindere durch sich, oder darzu erkaufftehössliaffte Menschen in hiesiger Stadt oder Reich von Aachen höchst-straffbahrer Weiss exponiren würden) nicht exequirt werden kan,so solle die vermittels ordentlicher Inquisition aussgekundschaffteteGeschieht mit allen ihren Umbstllnden Gerichtlich prothocollirt, undsolches Prothocollum an achörigen Orths Obrigkeit vermittelsannectirten Requisitorial-Schreiben zu dem End eingeschickt werden,damit allsolche l'rembde Exponent.es zur Rücknehmung ihrerexponirten Rinderen nicht allein eondemnirt, und dem Studt-Aachischen Magistrat zur gebührender Satisfaction der in ihremTerritorio beschehener frevelhatfter Exposition angehalten, sonderenauch nach Geheisch der Justitz und peinlichen Rechten exemplariterbestraft'! werden mögen; Hingegen aber soll dem oder denenjenigen, welche es entdecken, und die Thütere, so das Kind hingelegt,oder hinlegen lassen, erweisslich anbringen, dem vorherigen dessfallserlassenen Edict zufolg 25. Rthlr. zur Recompenz, nebst Verseil weigutigseines Nahmens verehrt werden, also staiuirt, und überkommenbey Em. En. Rath der Stadt Aachen 11. Decembris 1739.
(L. S.) H. Alb. Ostlender J. U. Lic.
E. E. Raths Secretarius.
XX.
Wir Bürgermeistere, Scheffau und Rath dess KöniglichenStuhls und Kayserlicher freyer Reichs-Stadt Aachen etc.
Nachdeme die gesicherte Zeitungen dahier eingeloffen, dassdas Gülicher Land auffs neu geschlossen worden, verfolglich keineoder gar wenige Früchten auss jetzt besagtem Land dahier zugewarten seyen;
Haben beschlossen und ist hiermit überkommen, dass nichtallein keine Früchten als Korn, Weitzel!, Gerst, Haber, Bohnen oderErbsen, und wie dieselbe Nahmen haben mögen, wie ungleichen keinBrod, auss dieser Stadt an denen Frembden aussgelassen und verab-folget werden, sondern auch dass von nun an denen sämbtlichenReichs-Unterthanen per proclamat.iones publicas bekannt gemacht,und unter Straff von 50 Goldgl. verbotten werden solle, keinerleyFrüchten wie auch kein Brod an einigen Frembden zu verknuffen