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und sonst gebobrne Kinder bey nächtlicher Weyl und Unzeitenverdeckter Weiss durch die Elteren oder darzu mit Geld erkaufftenbösshafften Leutben hingelegt, und deren Verpflegung demArmen-Hauss aufgebürdet werden wolle, eine solche Hinlegungoder Exposition jedannoeh nicht allein von sich selbst unzulässigund verbotten, sonderen deren Rechten nach höchst-straffbahrgehalten wird, und ohne dem von gar böser und gefährlicherFolgerung ist, wordureh die Unzucht gestifl'tet, die also bey derNacht exponirte Kinder in Lebens-Gefahr gesetzt, und derenUnterhaltung dem Armen-Hauss zu unrecht zugeschoben wird,allhiesiges Stadt-Armen-Hauss aber nicht zu Verpflegung derenUnehelichen so wenig Einheimisch als Frembden exponirten Kindereu,sondern eintzig und allein vor armen bedürft'tigen Ehelich gebohrnenHtirgers Hinderen angeordnet, allwo zu deren Verpflegung nichteinmahl Platz übrig ist, und dann En. Er. Rath tragenden Arabtshalber allsolch schädlich und an sich verbottenes Hinlegen sowenig, als sonsten zuzusehen, gemeint ist, dass durch das Armen-Hauss zu dergleichen gefährlichen Expositionen Anlass gegebenwerde, so ist bey Einem Ehrsahmen Rath verordnet, und wird durchdieses öffentliches Edict zu jedermanns Wissenschaft, und damitkeiner einige Unwissenheit vorschützen möge, hiemit kundt undpublique gemacht, dass allsolche Fundelingen zu allhiesigein Stadt-Armen-Hauss nicht fähig seyn, noch daselbst aufferzogen werden,und desselben Hausses Rector fernerhin keine also hingelegte undexponirte Kinder auffnehmen solle noch möge; damit nun aberalsolche an sich selbst höchst-verbottene Hinlegung oder Expositionderen Hinderen derniahlen durch exemplarische Bestraffung völligein- und abgestellt werde möge, so ist ferners verordnet, und wirdhiermit und Krafft dieses wohl ausstrücklich statuirt, dass unskünfftig die in denen Rechten determinirte willkührliche Straffbey nunmehro überhaufften, und gar zu starck dahier in der Stadtund Reich von Aachen überhand genohmenen Expositionen ineine gesicherte Straff, und zwar öffentlicher Ruthen, Ausspeitschungund ewiger Verbannung festgestellt und determinirt sein undbleiben solle, also und dergestalt, dass nicht allein die Elteren oderderen Verwandten, welche durch sich selbsten oder durch andereins künfftig dahier in der Stadt oder Reich von Aachen kleineHindere, die beym Leben bleiben, exponiren Sölten, sondern auchdiejenige, welche sich zu allsolchem verbottenen Hinlegen würdengebrauchen lassen, oder darzu in einige Weeg behülfflich wären,und dessen überwiesen würden, anderen zum Abschew, undExempelam Pranger gestellt, mit Ruthen gestrichen, und so fort der Stadtund Reich von Aachen auf ewig verbannet werden sollen, diejenige