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und bey dem Eyd, womit E. E. Rath sie verpflichtet Handtästlichangeloben, auf diese Ordnung fleisslge Aufsieht zu haben, und dasssie diejenige, welche gegen abgesetzte Verordnung thun, hnndelen,auch sonsten sieh dero nicht gemäss verhalten werden, denenHerren Bürgermeisteren zur Zeit alsobald anbringen, und keinen,der seye auch wer er wolle, unter Verlust ihrer Diensten wissentlichverschweigen werden.
10. Welchen gemeldten Försteren, Thurn-Wächteren undFeld-Schützen auf ihren geleisteten Aydt in ihrem Anbringengeglaubet werden solle, tals die angegebene Vbertrettere nichtgenugsam erweisen und beibringen könten, wo sie umb selbigeZeit und Stund anderen Orths gewesen wären.
11. Denenselben wird auch Autborität und Macht gegeben,denen Ubertretteren das Gewehr und Jagd-Gezeug abzunehmen,und Herren Bürgermeisterei! auffm Raths-Hauss einzulieft'oren, welchesich aber gewaltthätig denselbigen widersetzen solten, die oder derjenige solle als ein ungehorsamer Freveler dieser Ordnung angesehen,und gestalten Sachen nach juxta arbitrium gestrafft werden.
1'2. Wann aber einige derselbigen in oben verbot!ener Zeitoder andere Frembden zu einigen Zeiten dess Jahrs sich unterstünden,unter dieser Bottmässigkeit zu jagen, dieselbe sollen durch vor-geineldte unsere Feld-Schützen und Förstere auch anderen Bürgerenund Reichs-Vnterthanen da nöthig mit Stürmung der Glocken zuPferd und zu Fuss verfolget und angehalten, demnechst alsobaldtdenen Herren Biirgermeisteren solches notificirt. werden.
13. Es sollen dieser Stadt Bürgere und Vnterthanen zusehen,dass sie denen Benachbahrten im Jagen nicht zu nahe kommen,es seye, dass sie darzu Vrlaub hätten, oder sonst berechtiget wären,und dalie ihre Hund bey Verfolgung dess Wilds überliefl'en, siederen auf denen Grüntzen abwarten, dessgleichen man sich gegendie Benachbahrte versehet, dass sie ihres Orths ein gleichinässigesverfügen, und denen Ihrigen in unsere Bottmässigkeit zu jagen,verbieten werden, damit Wir dess Nachstellens und sonsten geübrigetseyn und bleiben mögen.
Also verlesen und approbirt bey E. E. Rath den titeuMartii 1739.
(L. S.) H. Alb. Ostlender J. U. L. See.
XIX.
Nachdeme von einigen Jahren her und besonders nachauffgerichteten dahiesigen Armen-hauss leyder gar zu viel verspühretworden, dass nicht allein von denen Bürgeren, sondern so gar vondenen Frembden viele Uneheliche theils in Ehebruch, Blutschande,