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3 (1890)
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484
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in den Büschen aber a. prima Aprilis biss S. Aegidii Tag keiner(er seye wer er immer wolle) mit und ohne Hund, Garn, Fedder-leinen, Laur-Jagdten, oder auf einige andere Weiss sich der Jagdbedienen, und solcher gebrauchen, dess Reichs von AachenUnterthanen aber sollen Vermög Eines Ehrbaren Raths bissherigenUberkömbsten sich der Jagd zu allen Zeiten enthalten.

2. Sollen die Ubertrettere, wann sie einig Grass oder Fruchtenbeschädiget, hätten, mit Vorbehalt der ihres Ungehorsambs halbenverwirckter Straff, solchen Schaden denen Eygenthümberen juxtnarbitrium deren Erfahrnen nechst-gesessenen Beerbten unablässlichzu ergäntzen, schuldig seyn.

3. Wer einige Wachtelen währender obgemeldter Zeit mitGarn und Lock-Pfeiffen fangen wolte, solle solches ohne Schadender Früchten und Grass-Gewächs, oder mit Bewilligung derenEigentlitimberen und anders nicht thun mögen.

4. Die Reichs - Vnterthnnen, welche zu Bewahrung ihrerHüusser und Höf Hund halten wollen, sollen selbige entwederden Tag Uber an der Ketten geschlossen halten, oder dafern siedie Hund ungebunden berurnb lauften lassen wollen, denenselbeneinen Klöppel anderthalb Fuss Längde am Halss zu hangen schuldigseyn, auch die Hund, obwohl sie mit angehängten Kltippelenversehen, nicht mit sicli ins Feld nehmen, sonderen zu Bewahrungihrer Häusser und Höfen daheim lassen.

5. Dessgleichen sollen die Sehäffere ihre Schaafs-Hund aneinem Strick zu führen gehalten seyn, und fals sie solchesunterdessen, und ihre Hund lossgehend erfunden würden, dieselbesollen die Auffsehere iibernhauffen zu schiessen gute Macht haben.

6. Alle Vnterthanen sollen ihr Gesind und Kinderen mit allemFleiss warnen, dass sie keine junge Hassen, Canin und Feld-Hünereoder deren Eyer auss den Nesteren aufheben sollen, und falsjemand derenselben hieran solte brüchtig gefunden werden, sollendie Elteren vor ihre Kinderen, und die Herrschafften vor ihreDienst-Botten, so oft't solches geschieht, zu bestraffen seyn.

7. Wann durch Herren Hn. Bürgermeistere einige Wolfis-Jagden mit Zuziehung nöthiger Mannschaft von denen Vnterthanenangestellt werden wollen, so sollen alle Liebhaber der Jagd zumBesten derselben sich Reissig dabey einfinden, und sich solcherOrdnung, wie dabey wird verabredet werden, gemäss verhalten.

8. Allen Jägeren, Bürgeren und Reichs-Vnterthnnen wirddas Daubenschiessen Inhalts vorigen Edicten nochmahlen ernstlich,und unter dabey gesetzter Straff verbotten.

9. Es sollen alle so jetzig- als kunfftige Feld-Bot.ten, Försterund Thurnwiichtere vor zeitlichen Herren Bürgermeisterei! erscheinen,