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3 (1890)
Entstehung
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in hiesiger Stadt und Eeicli von Aachen länger nicht dulden können,sonderen gegen dieselbe als Fried-brüchere und Stöhrere derallgemeinen Ruhe, nach dem Exempel der benachbabrter Lands-Obrigkeiten, zu verfahren, ernstlich gemeynt, seind ; dass dahero zuAussrott- und Vertilgung solchen Gesindels in Unserem Rath heuldato Wir beschlossen, dass, wann dergleichen gewaffnet. oderohngewaffnete und zusammen rottirte Diebische Zigeuner und anderHerrenlose Gesellen-I3ande, oder einige ins besonder sich in demAachischen Gebieth verspübren Hessen, solches Uns, umb die zuderen Verdilgung nöthige Militz liinauss zu schicken, alsbaldangebracht, so fort mit Zuziehung deren Hauss-Leuthen Capitataoder Lieutenant und von demselben commandirten Schützenauffgesucht, mit Schlagung auff die Glocken eyfferig verfolget, undauf Ertapifungs-Fall (da dieselbe sich widersetzen oder mit derFlucht sich zu salviren trachten würden, alsogleicli nachgeschossen,den oder diejenige aber, welche ertapffet würden, und zur Gegen wehrsich nicht widersetzet haben, allhier zur Stadt gefänglich eingezogen,und demnechst dein Befinden nach abgestrafte! (allenfalls auchdieselbige wegen ein oder anderes Verbrechen nicht überzeugtwürden) umb-willen sie weder Profession, gute Handthierung nochihre Heymath, wolie sich häusslieh niedergeschlagen oder sonstenvorherigen guten Verhaltens behörige Zeugnus beibringen können,dahero kraft't dieses Edicti vor das erstemahl mit einem Bannissement,vor das änderet mit einer Fustigation und Brand-Marek, vor dasdrittenmahl aber mit Lebens-Straff belegt werden sollen.

Damit nun gegenwärtige Verordnung desto besser zurExecution gebracht werde, und niemand mit der Unwissenheit sichentschuldigen möge; Sohaben Wir die Verfügung gethan, dassdieses Edictum in offener Track verfasset, und nicht allein aufhiesigen Stadt-Pforten, und im Aachischen Gebieth auf denenKirchen angeschlagen, und von denen Cantzlen publicirt, sondernauch auf die Gräntzen Unseres Aachischen Territorii an dieLnnd-Strassen affigirt werden solle. Urkundt E. E. Raths getrucktenInsiegels und dess veraydet.en Secretarii Unterschrift't.

Aachen, den ölten Januarii 1738.

(L. S.) H. A. Ostlender J. U. Licent.

E. E. Raths Secretarius.

XVIH.

J n g d - 0 r d n u n g.

Erstlich und damit das Wild generiren und zunehmen möge,auch denen Beerbten und Unterthanen ihr Getrayd und Grass-Gewächs nicht verdorben werde, als solle a prima Martii im Feld,