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3 (1890)
Entstehung
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in dergleichen Begebenheiten in der Stadt Auvergne gebrauchteArtzney zu jedermanns Nachricht in offenen Truck bekandt gemachtwerden. Dass gleich anfangs, ehe und bevorn diese Krankheit sichzeige, derselben durch folgendes Yerlititungs-Mittel vorgebauwet,werden möge: Nemblich dass

Erstlich: Ein Loth Theriaque. Zweitens: Zwey Loth Lorber-beeren. Drittens: Zwey Loth Gentian-Wurtzel und zwey Lothvon rond und langer Osterlucey:

Wovon die drey letztern Stück zu Pulver gemacht werdenmüssen und folgender Gestalt zu gebrauchen seind :

Vorgemeldte Aitzney wird in einem Schoppen Wein eingeweichtund jedem Pferdt, nachdem selbigem vorher die Ader am Halssgelassen worden, das Pferd auch drey Stunden ohne zu Essengeblieben seye, gegeben werden, fort selbiges nach eingegebenersolcher Artzney nicht fressen solle biss dahin drey Stundenverflossen seyn.

Wobey zu wissen, dass denen Ochsen und Kühen nur dieHalbscheid dess Pulvers gegeben werden solle.

Solte nun aber vorgemelte Kranckheit (so der liebste Gottabwenden wolle) sich in dieser Stadt oder Reiche von Aachen einoder anderen Orths würklich verspühren lassen, als wäre ein sogenandfer Gürgel-Trank zu gebrauchen, welcher gemacht wird ausfolgender Artzney :

Erstlich: Ein Loth Cyprischen Vitriol, Zwey tens: Ein LothAloü, Drittens: Ein halb Loth Myrrhen.

Es muss aber dieser Cyprischer Vitriol und Aloe in einemerdenen mit Feiniss angestrichenem oder verglasirten Topff, soeine Pint oder zwey und dreissig Untzen Wasser haltet, gekochtwerden, und sobald dieselbe geschmoltzen, muss das halbe LothMyrrhen zu Pulver gemacht, hinein getlian, alle diese Stück zusammenvermischet, und in einen anderen Topff eingeschüttet und aucheben so viel Wasser nebst einem Demyseptier, welches heisstacht Untzen von gutem Wein-Essig dazu geschüttet, und mit diesemTrank das Maul dess kranken Viehes ausgewaschen oder gegürgeltwerden, nachdem dan solches geschehen, muss man selbiges alsoanbinden, dass es den Kopff unter sich und niederhalte, dergestaltjedoch, dass selbiges mit der Nass die Erd nicht bereichen möge:So muss man auch selbiges alsdan zwey Stund lang Geifferen,Ausswerffen oder s. v. Stillen lassen, ohne dass man demselbenin Zeit von zwey Stunden lang weder zu Trinken noch zu Essen gebe.Nach Verfliessung jetzt-gemcldter Zeit ist es dienlich, dass, womitdie Zung, welche durch das Geschwür trucken worden, erfrischetwerde, man solchem Viehe in genetzten Kleyen dass vordere