Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
478
Einzelbild herunterladen
 

4?8

passirende Wahren aber sollen mit einem Passir-Zettul durchpassirettkönnen.

o. Die in dieser Stadt und Reich Aachen gesessene Fuhr-Leuthsollen an keinem Sonn- und Feyer-Tag mit ihrem Fuhrwerck vonhinnen aussfahren, weder von denen Kahrenbinderen einige Kahrengebunden oder auffgelöst- werden.

4. Alle Eingesessene Handwercks-Leuth als Sehuhemacher,Becker, Krämer, Fett/wahrer und andere sollen auf allen Sonn- undFeyer-Tägen, ja so gar auff dem Jahr-Marek von heilig Sakraments-Tag, ihre Laden oder Winkelen verschlossen bey oder gegitterthalten. Auch solle der Oeh.-en Jahr-Marck, so biss anhero auffdem Fest-Tag S. S. Simonis und Judae gehalten worden, ktinfftighinnicht mehr auff diesem Tag sonderen den riechst darauf!' folgendenWerek-Tag gehalten werden.

5. Die Drewer sollen auff Sonn- und Heiligen Tagen keinBier brawen oder aussfahren.

6. Die Fleischhäwer, wie ungleichen dieTripiers oder PenserienVerkaufter sollen auf allen gemeinen Sonn- und Feyer-Tägen nurallein biss 8 Uhren Vormittags absolute aber länger nicht in denenöffentliche Fleisch-Hallen feyl haben mögen, in ihren privat Häusserenjedoch das Fleisch zu verdebitiren, solle ihnen nicht benommenseyn, sonderen freystehen; als viel aber die hohe Fest-Tägen undvornerubste Festivitäten betrifft, als nembiieh Ostern, Pfingsten,Heilig Sacraments-Tag, Maria Himmelfahrts-Tag, Allerheiligen,Christag und Liechtmess-Tag sollen die Fleischhäwer und Tripiersauff diesen Tagen gantz und gar nicht, sonderen nur allein auffdieser Festivitäten Abenden oder Vigilien öffentlich feyl haben undverkauften mögen ; inmassen dan auch auff denen Fast-Tägen, undwan man sich des Fleisch-speisens enthallet, wie weniger nicht inder Viertzig-tägiger Fasten-Zeit, ihnen ein solches allerdingsverbotten seyn solle.

7. Solle kein Beeker, so wenig als andere Kauffleuth oderHandwercks-Genossene, auff Sonn- und Feyer-Tägen ihr Brodausskrahmen mögen, noch die Müllenter auf Sonn- und Feier-TägenFrüchten auss der Stadt fahren: Eben so wenig sollen die Müllenterauff solchen Tagen (ehe und bevor die Sonn dess Abends unter)nicht mahlen, es seye dan, dass die höchste Noth es erforderen thue.

8. Die Fischhändeier so in hiesiger Stadt wohnhafft undStockfisch, Aberdan, Häring, Karpen, und dergleichen Fischverkauften, sollen auff Sonn-und Feyer-Tägen keines wegs am Marek,sonderen nur in ihren Privat-Häusseren, und zwarn mit ver-schlossenen Laden, und ohne damit ausszukrahmen, ihre Fisch-Wahrenverkauften mögen; was aber freinbde tudte und gesaltzene Fisch