Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
477
Einzelbild herunterladen
 

4/ (

Raths getruckten Insiegels, und des Veraydeten Secretarii Vnter-schrift. Aachen, den 25ten Junii 172S.

( Ij . S.) J. De Couet Secret..

XIV.

Eines Ehrbahren Hoch weisen Raths dess Königlichen Stuhlsund Frey er Reichs-Stadt Ach nochmahlen Revidirte Ordnung überHaltung der Sonn- und Peyer-Tiigen.

Nachdeme Ein Ehrbahr Hochweiser Rath dess KöniglichenStuhls und Heiligen Römischen Reichs Freyer Stadt Aachenhöchst-missfällig erfahren, wie dass wider das Gebott Gottes zurProphanafion der heiliger Gott gewidmeter Sonn- und von derRömiseh-Catholisclier Kirchen angeordneter Feyer-Tiigen, unter-schiedliche Missbräueh, so wohl zum höchsten Schandal derRömisch-Catholisclier Religion Widersageren als der frommenCatholischen selbst vor und nach eingerissen; dahero dan Ein EhrbahrHochweiser Rath, zur Beförderung höchster Ehren Gottes, Abwen-dung zeitlicher Straffen, und Erhaltung dessen Göttlichen Segens,allsolchen eingeschlichenen Unordnungen und Missbräueh derObrigkeitlichen Ambts wegen zu remediiren, sich verpflichtetbefunden, als hat derselb zu dieses heilsamen Wercks Vollenziehung,nachfolgende Ordnung ergehen, verfassen und zu seiner BürgerenIngesessenen und Unterthanen Nachricht, vermittels otfener Truckpubliciren lassen; denenselben hiebey ernsthafft und unter Ver-wirckung der hierinnen determinirter Straff anbefehlend, sichderselben gemäss in allen und jeden Puncten, Clausulen und Articulenzu verhalten und zu comportiren.

1. Solle das Marckhalten in Obs, Gemüss, Feder-Viebe, Wildund was dergleichen mehr seyn mag auff Sonn- und Feyer-Tägen,welche diese auch anjetzo seind oder fürs künfi'tig von derRömisch-Catholischer Kirchen etwa angeordnet, werden dörfften,gäntzlich verholten und ingestelt bleiben ; und dalie etwa aufl' demMittwoch und Sambstag (so die gewohnliche Marcktägen seind) einFest-Tag einfallen würde, solle der Marek-Tag den Tag von zuvorngehalten werden; inmassen dan auch die also genandte LüttigscheBotressen ihre aufm Dienstag und Freitag anhero gebrachteEssens-Sachen (wan selbige oder darauf}' folgende Täg gefeyretwerden) anderster nicht dan in ihren Herbergen ins geheim zuverkaufen und zu verdebitiren erlaubt seyn solle.

2 Diejenige, welche hinführo auff Sonn- und Feyer-Tägenallerhand Baw- und Brand-Holtz, Kohlen und Korn-Früchten undänderst mit Pferd, Karrich oder Wagen hinein bringen, sollen ander Stadt-Pforten nicht eingelassen werden. Die nur allein durch-