Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
476
Einzelbild herunterladen
 

476

weniger, nicht aber mehrers zu erlauben authorisirt seyn sollen.Urkund auffgeti uckten Cantzley Tnsiegels und Secretarii UnterschriftSignatum Aachen den 31. Januarii 1718.

XIII.

Wir Bürger Meistern Scheffen und Rath des KöniglichenStuhls und Kayserl. freyen reichs Stadt Aachen Fügen jedermännig-lichen hiemit zu wissen, Nachdeme von geraumer Zeit hero sichmit der That gezeigt, dass in hiesiem Aachischen Territorio ebenwie in denen benachbarten Landen die sieh zusamen rottirt- undgewapffente Zigeuner auch ander Herren-loses gesindel allerhandtdiebereyen verübet, und bey nächtlichen Einfall in die Häuserdenen Leuthen Händt und Füss bey einander gebunden, landtfriedt-brlichiger weisse die Häuser aussgeplündert und was sie daringefunden hinweg genohmen haben, dermassen dass ausserhalbder Sladt fast niemandt in seinem Hauss und Beth von dergleichenAnfall sicher isl ; Wir aber solche Vagabunden und Herrenlosesgesindt in hiesigem unserem Aachischen Territorio länger nichtdulden können, sonderen gegen dieselbe alss friedtbreehere undstöhrere der allgemeiner Ruhe nach dem Exempel der benachbahrterlandts Obrigkeit zu verfahren ernstlich gemeint seindt: dass daherozu aussrott- und Vertilgung solchen gesindels in unsserem Rathheudt, Dato wir beschlossen, dass, wan dergleichen gewapffente undzusammen rottirte diebische Zigeuner und anderer Herrenlosengesellen-Bandt sich in dem Aachischen Gebiet verspühren lasset,solches unss, urnb die zu deren verdilgung nöhtige Militz hinausszu schicken, alssbaldt anbracht, so fort mit Zuziehung deren Hauss-leuthen durch Capitain oder Lieutenant, und von denselben Comman-dirten Schützen auffgesucht mit schlagung auff die Glocken eifferigverfolget, und auff Ertapffungs Fall (dieselbe widersetzensich odernicht) also gleich niedergeschossen, denjenigen aber, welche ertapffetwerden, und zur gegenwehr sich nicht widersetzet haben, zumhöchsten eine halbe Stundt Zeit, gestalten sich auff ihre Kneye zusetzen, Gott den allmächtigen ob sie wollen umb verziehung ihrerSünden zu bitten, und sich zum Todt zu bereiten, gegeben werden.Damit nun gegenwertige Verordtnung deslo besser zur Executiongebracht werden, und niemandt mit der Uuwissenheit sich ent-schuldigen möge; So haben wir die Verfügung gethan, dass diesesEdietum in Offener Druck verfasset, und nicht allein auff hiesigerStadt Pforten, und im Aachischen Gebiet auff denen Kirchen,sonderen auch auff die Gräntzen dess Aachischen Territorii an dieLandt. Strassen afßgirt werden solle, Vrkupdt Eines Elu'bahren