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geistlichen Erbgütern einig seins also in band gespeilt werdenkönten, vor ihnen passiren mögen.
Es solle aber durch gegenwertige Verordnung \: welche invorfallenden hochnöhtig, vnd den gemeinen wesen Kundbartigsehr befurderlichen fällen zu veranderen oder ein anders zu beur-lauben uns bevorstehen solle |: glich wohl denen alten Stiftern,kirchen, vnd Clöstern das jenige nicht benohmen seije, sonderndiejenige guter verbleiben welche dieselben von über alterenunzuruckdenklichen zeiten rechtlig besessen oder nachgehentsvermittels bewislichen von uns Bürgermeister erlangten Urlaubsschein besitzt wollherbracht haben, auch destals unser lieben frauenstifts kirchen ihre gerechtigkeit |: arg vnd list jedoch davonausgeschlossen, in allen vorbehalten und ungekranekt sein solle,bey h h. grossen Rath aber Erkent und ad Curiam affigirt24 Juny 1698.
Vorstehende Verordnung ist hier mitgetheilt nach, einer unterden Manuscripten meines Vaters befindlichen Abschrift. Vermuthlichbefand sich das Original im Archive des Scheffenstuhles.
XII.
Nachdcme Ein Ehrbahr Hoelnveiser Rath dieses KöniglichenStuhls und heiligen Römischen Reichs Freyer Statt Aachen vielfältigeInconvenientzen zum höchsten Nachtheil dieser Statt Boni publiciatiss dem schier täglich zur Statt von Eupen und anderen Orthernhineinbiingenden frembden Bier verspühret; und dahero zuErhaltung hiesigen Brewer-Ambachts und Abwendung allen demPublico darauss anwachsenden Schadens bey heut Dato versambletenRath, für nöthig erachtet, auch beschlossen worden, zu Yorbawungsolcher Inconvenientzen, alle frembde, benäntlich auch Hougart- undEupeuter Bieren, gäntzlich auss dieser Statt zu halten, und derenEinbringung zu verbiethen ; Als wird ein solches, vermittelsgegenwärtigen Edicti, jedermänniglich zur Nachricht mit dem Anhanghiemit kund gethan: dass alle dergleichen frembde Bieren, sojemand, wer der auch seyn mögte heim-oder öffentlich, diesem Edietozuwieder, zur Statt hineinzubringen sich unterstehen wird, derConflscation ipso facto unterworffen seyn sollen; mit dieserModifikation jedoch : dass, da ein krancker oder unpässlicher Persohnfrembdes Bier zu Pflegung ihrer Gesundheit a Medicinae Doctoreordinirt werden solte, Regierende Herren Bürgermeistere au Bf solchemä Medico vorbringenden glaubhafften Schein die unentgeltlicheEinbringung einer halben Thonn allsolchen frembden Biers oder