Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
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474
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verordnet nnd statuirt das alle und jede in heisiger Stadt undReich von achen wie anjetzo ist, oder sich konftig hin erliietheninogte gelegene grundt und Erbgütern dieselbe seyn lehn, las oderherrührend, wovon sei immer wollen, und was nabmens sei immersein mögen, diese Eigenschaft, arth und Natur glich wie vorhinalso auch vors künftig haben und behalten sollen, das zu heisigerstadt, oder auswendigen geistlichen, stifteren, kirchen, Clausen,clösteren, gesellschaften Ordens, hospitalen, und dergleichen gemeindenvnd todten bänden, in Ewigkeit niemahlen Eigentümlich odersonsten hinkommen, besessen, oder gerathen, oder sonsten diejährliche pfaehten darab von ihnen ingehoben werden mögen, wederauch dahin oder an selbige durch einige weltliche oder andere, aufwas vor erdenkliche weise, manier, und weeg [: als da sindVerordnung und giften zwischen die lebendige, oder von todtswegen oder andere, als pfandts, gewins, tauschs, donation, lehns,Erbzins, bestandts, zahlts, versatz, abtritz, umbschlags, Erbungs,sterffals, inbringong an platz geistlicher Ansteur und dergliechenbegebungen mehr ohne einige restriction oder limitation :| sollengebracht werden mögen; und dahero auch was heimlich oderöffentlicher rechter oder umbwegs weis durch offter setzte persohnenoder sonsten diesem zu gegen verhandelt wurde, oder jemalilsvorhero vei'handelt sein mögte solches nit allein in dertaht und rechtselbst ohne voidauftigen ferneren aussprach, als ungültig, nichtig,und unverjahrt sein, vnd bleiben, dergestalten ancli das wandergleichen vors künftig vorfallen mogte, solche guter eo ipsoh. h. Ralb verfallen seije, vnd wir Burgemeister, scheffen, vnd Rathalsolclie vnentgeltüch zu uns zu nhemen, behalten, oder nachbeliben anderen zu uberlassen frej 7 und bevorstehen, sonderenannebst derjenige so zu verbringung sothaner guter an geistlichesieh brauchen lasset, und uberzeugt wurde, oder wan sonsten wasauf seinen nahmen acquirirt in einer geistlicher oder todten handgebrauch, besitz oder pfachts gemessung befunden wurde, uns ineine nahmbafte straff von tausend goltgl eo ipso verfallen seije,auch die also vorhero zu alsolche geistliche todte händen gekommenegüter gegen erlegung des wahrhaften durch nnpartheyicb.se ver-ständige zu taxirenden preises oder wehrts von jedermänniglickenBurgeren, Nachbahren oder anderen fähigen widerumb ingelösetvnd angetretten werden mögen sollen, und damit dieses nun destobestendiger gehalten, vnd allem unterschleiff vorkommen werde,so solle H. Scheffen Meistern vnd scheffen dieses unsere Edictumauch absonderlich bekannt gemacht und angezeicht werden, damitkeine kauff, verausserung, pfandschaff oder andere derglich diesenvnseren gesetzten zu widergehende actus, dadurch obenvehnten