Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
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473
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Gross-Ratlis.

Nachdem Gestrigslags Einem Ehrbaren kleinen Rath vorbrachtworden eine schrifftliche Ordnung über die Jagd und Fiscbereyso anitzo auch beym gemeinen Rath abgelesen. Als thuet derselbsolche Ordnung in allen Ihren Puneten ratificiren und bestettigen.Mit dem Zusatz dass einem Bürgern freystehen solle über Wegein Rohr mit sieh zu tragen vmb nur einige kleine Vögel zuschiessen, vnd mit Vorbehalt dieselbe Ordnung nach Gelegenheitvnd seinem Belieben zu ändern, zu mehrern oder zu mindern.

Matthias Peil Secret.

N.

Herren Bürgermeistern Scheden vnd Rath des KöniglichenStuels vnd heiligen Reichs freyer Statt Aach thun kundt und fügenjedermänniglichen zu wissen, was massen sie entschlossen ihrenfreyen Pferdts-Marck zu continuiren. vnd dass nechstkünfftigen!). Monats May, vnd den zweiten am 4. Julij bey welchem erstenvom 9. May noch einmal)] geben wollen ahn die gröste undschönste Coppel Reidt-Pferd einen silbernen Ross-Kampff, vor diegrösste und schönste Coppel Kaross-Pferdten einen Manen-Kampff,vor das schönste vnd köstlichste Reidt-Pferdt ein paar silbernSpooren, mit diesem beding, dass das letzte eines Kaufmanns vndnit eines privatens Pferdt seye; welcher nuhe hiervon profitiren will,kan obbestimbte Zeit in acht nehmen. Geben Aachen den6. Aprilis 1687. S. Pelsser Secr.

XI.

Edictum verbeitend amortisationem bonorumin geistlichen händen

Wir Burgemeister scheffen und Rath des Konichlichen stuhlsund freyer Reich Stadt aehen thun kondt und fugen hiemitjedermannichlig zu wissen,

Nachdem in erfahr kommen, welcher gestalten sich einigegeistliche nun eine weil her unterstanden hetten Erbguter als hausernund sonsten ohne vorwissen und beurlaubung h. h. Raths anmäsliohan sich zu bringen und da theils in der tafel des neuen gesetzvom jähr 1450 bereits, so dan durch unterscheidliche hs h grossenRaths von zeit zu zeit ergangene uberkömsten die vorkommungSothanen Erbgutern zu geistlichen und todten bänden austruckligschärfst verbotten, als haben wir zu remedijr- und Verhütung allenetwa entstandenen und ferner vorfallen mogenden unterschleifsnochmals gewolt und denuo pro lege in perpetuum valitura sancyret,