472
Bürgermeistern auffm Rathhauss einzulieffern, welche sich abergewaltthätig denselbigen widersetzten solten, die oder der jenigesolle als ein Ungehorsamer Freveler dieser Ordnung angesehenvnd gestalten Sachen nach juxta arbitrium gestrafft werden.
xv.
Wann aber einige derselbigen oder andere Frembden zueinigen Zeiten dess Jahrs sich vnterstünden vnter dieser Bott-mfissigkeit zu Jagen, dieselbige sollen durch vorgemel. vnsereFeldschiitzen vnd Förstere auch andere Bürgere vnd Reichs-Unter-thanen da nöhtig mit stürmung der Klocken zu Pferd vnd Fuessverfolget vnd ahngehalten, demnechst alsobald H. H. Bürgermeisternsolches notificirt werden.
XVI.
Es sollen dieser Statt-Bürgere vnd Unterthanen zusehen,dass sie denen Benachbarten im Jagen nicht zu nahe kommen, esseye dass sie darzu Urlaub betten oder sonst berechtiget wären,vnd do ihre Hund bey Verfolgung des Wildts tiberlieffen sie derenauff den Gräntzen abwarten, dessgleic-hen man sieh gegen die Be-nachbarte versehet, dass sie ihren Orts ein gleich massiges verfügenvnd denen ihrigen in vnsere Bottmässigkeit zu der überjagt verbietenwerden, damit wir dess Nachstellens vnd sonsten geübrigt seinvnd bleiben mögen.
i.
W egen der Fischerey solle es also vors künfftig gehaltenwerden das keiner sich andern Fisehgezeug dan Hebgarn undAngel im vollen Wasser gebrauchen solle, ohne das jemand insWasser selbst gehen solle.
Ii.
Es solle auch der Lehnverwalter noch einiger Müllerausserhalb wans die Noth erfordert, die Aercke zutrecken nichtbefügt sein, sonderen sich dessen enthalten, und wann schondie Aercken getrocken dannoch die Fisch anders nicht als obstehetauss dem übrigen Wasser fangen mögen.
in.
So solle auch keiner sich einiger Chimischer oder andernSachen, wodurch der Fisch zur llollerey gebracht werden mögte,gebrauchen, und wer solches t.hun würde, solle sich der Fischereyvnter arbitrari Straff vor drey Jahr enthalten.
IV.
Auch solle keiner mit denen Fischen so er im Reich Aachwie oben fangen würde, keinen Vorkautf treiben mögen.
Mittwoch den 7. May 1(581, Uff der Rhats-Cammer im Grasshauss.