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3 (1890)
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471
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gehrauchen oder vorkauf damit treiben solle, mit dem Zusatz, wanneiner hierüber betretten werden solte, dass derselb als dann wieoben desswegen abzusehen vnd annebens das ganze Jahr durch,sieh der Jagt zumahln zuenthalten schuldig sein solle, vnd welcheralsdan das Jahr durch gegen diese Verordnung auff der Jagtbefunden würde, der oder die jenige sollen der Jagt Gerechtigkeitso lang sie leben privirt bleiben.

VIII.

Mit Furetten *) Steehleiteren und Stricken solle keiner Hasen,Conein vnd Veldhöner fahen mögen.

IX.

Bs sollen alle Unierthanen in ihren Brli-Buschen vnd sonstahn vnd vmb ihre Brbschafften alle Nesteren von Elsteren zuverstöhren vnd abzureissen sohüldig seyn.

x.

Wann durch H. H. Bürgermeistern einige Wolffs-Jagten mitZuziehung nötiger Mannschaft von denen Unterthanen angesteltwird, sollen alle Liebhaber der Jagt zum besten derselben sichfleissig dabey einfinden vnd sich solcher Ordnung wie dabey wirdtverabredt werden gemess verhalten.

XI.

Allen Jägern Bürgern und Reiehs-Unlerthanen wird dasBaubenschiessen, Inhalts vorigen Edicten nochmaln ernstlich vndvnter dabey gesetzter Straff verbotten.

XII.

Es sollen alle Veldbolten vnd Förstern mit einem sonderbarenAyd beladen werden, dass sie fleissige Auffsicht haben sollen, damitdiejenige, welche in beyde Zeiten dess Jahrs gegen obgesetzteOrdnung thun und handien, auch sönsten sich nicht denen gemässverhalten werden, denen H. H. Bürgermeistern zur Zeit alsobaldanbringen, vnd keinen der seye wer er wolle, vnter Verlustihrer Diensten wissentlich verschweigen.

XIII.

Welchen gemelten Försteren vnd Feldschützen auff ihrengeleisteten Ayd in ihrem Ahnbringen geglaubet werden solle, falsdie Bemelte nicht gnugsam erweisen vnd beybringen könten wosie umb selbige Zeit vnd Stund andern Orts gewesen wären.

X1III.

Denenselben wird auch authorität vnd macht gegeben, denenUbertrettern das Gewehr vnd Jagd-Gezeug abzunehmen vnd H. H.

') 5. Frettchen, Fretten, französisch Flirret, en (/lisch Ferret,