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3 (1890)
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vnd Niederschiessung deren Hunden vnd sonst da nöthig durchdie starcke Hand davon abgehalten werden sollen.

Erstlich, vnd damit das Wild Generiren vnd Zunehmen möge,auch denen Geerbten vnd Untertbanen ihr Getraid vnd Grassgewachsnicht verderbt werde; Als solle ä prima Märtij biss S. AegidijTag keiner (er seye wer er jminer wolle) mit oder ohne Hund-,Garn-, Fedder-, Leinen-, Laur-Jagten, oder auff einige andere weisssich der .Tagt bedienen vnd solcher gebrauchen.

Ii.

Es sollen die Vliertrettere wann sie einig Grass oder Früchtenbeschädigt hetten, solchen Schaden denen Eigenthumberen juxtaarbitrium der erfahrnen nechstgesessenen Beerbten vnablässlich zuergentzen schiildig seyn.

in.

Wer einige Wachtelen wehrender dieser Zeit mit Garn- vndLock-Pfeiffen fallen wolte, solle solches ohne Schaden der Früchtenvnd Grassgewachs oder mit Bewilligung deren Eigenthumbern vndanders nit thun mögen.

IV.

Die Reichs-Unterthanen so sie einige Hund halten wollen,sollen selbige wehrender beschlossener Zeit, Klüppelen von andert-halben Fuess lang an dem Halss hangen zulassen schuldig seyn,vnd wan einer ohne Klöppel gefunden würde, denselben sollendie Auifseher über ein hauffen zu schiessen gute macht haben.

v.

Dessgleiclien sollen die Schiffern ihre Schaaff-Hund an einemStrick zuführen gehalten sein, vnd falss sie solches vnterliessen, vndihre Hund lossgehend erfunden würden, solle wie oben mit den-jenigen verfahren und gehalten werden.

vr.

Alle Unterthanen sollen ihr Gesindt vnd Kindern mit allemfleiss warnschawen, dass sie keine junge Haasen, Conein vndFeldbönner oder deren Eyer auss den Nestern auffhelien sollen,vnd falls jemand derselbigen hierahn solte brüchig gefunden werden,sollen die Eltern vor ihre Kindern vnd die Herschaften vor ihreDienstliotten, so offt, solches geschieht, zubestraffen seyn.

VII.

Nach S. Aegidii Tag aber biss anfangs Martii solle allen undjeden dieser Statt Bürgern, Reichs-Unterthanen die seyen Geist- oderWeltlich, die Jagt mit und ohne Hund Garn vnd Gewehr zugebrau-chen, dergestalt jedoch das keiner der seye auch wer er wolle sichderselben missbrauchen, und das Wildt zum verkauften fehllen vnd