l mo dass keiner seiner dortigen Untertlianen, auch etwa sichdaselbst aufhaltender oder einfindender Auswärtiger und Fremder,er sei Wirth, Kaffeesieder, oder wer immer wolle, dergleichenHasardspiele dulden oder darzu sein Zimmer, Tisch, Karten oderWürfeln hergeben solle, und zwar bei Vermeidung einer unaus-bleiblich executivisch beizutreibenden Strafe von 100 Goldgülden.
•2 d0 Sollen diejenigen, so in solche Hazardspiele sich einlassen,ohne Unterschied, welche sie seien, desgleichen die jetzt bemerkteStrafe ohne Nachsicht verrvürkt haben; mit welcher Straf so-dann auch
3 ti0 diejenigen, so daselbst Bank durch sieh selbst halten,oder durch Andere halten lassen, nebst Confiseation des Bankgeldes,nicht allein belegt, sondern als vorzügliche Übertreter annebensnoch mit wirklichem Angriff und Einkerkerung bei Wasser undBrod auf mehrere Wochen, und allenfalls nach Befinden nochempfindlicher bestrafet werden sollen,
Also beschlossen im Rath und zu Jedermanns Nachricht zumDruck zu befördern, auch an das Thor unseres vorbemeldten Dorfesund Herrlichkeit Burtscheid, nicht weniger an die dorthin führendenMarschier- und Sl. Adalbrechts Thoren hiesiger Stadt anzuschlagenverordnet. Aachen den 14. April 1790.
(L. S.) Ex Mandato
D. P. M. Becker, Secretarius.
IX.
Ordnung der Jagt und Fischerey.
Demnach E. E. grossen Raht gar missfällig vorkommen,welcher gestalt, die Jagt und Fischerey in vnser Landt-StatfischerBottmessigkeit vnd Obrigkeit zu nicht geringen Praejuditz vndNachtheil vnsern Untertlianen vnd Beerbten im Reich, bevorab zugewertiger Ruinirung der Jagt und Fischerey in viele Wegemissbrauchet werden; Als haben wir zu abwendung unsernUntertlianen und Beerbten im Reich darauss befahrenden weiterenSchadens auch erhaltung der Jagt und Fischerey nachfolgendeOrdnung beschlossen, befehlen demnach allen vnseren Mit-Bürgeren, Vnterthanen, wes Stands vnd Würden die auch seyen,Geistlich oder Weltlich, dass Sie auff folgende Ordnung strictehalten, und sich derselb keineswegs missbrauchen, mit der Warnung,dass wan einiger auss vnsern Bürgern vnd Vnterthanen die SeyenGeist- oder Weltlich sich hiergegen vergessen würde, das gegenvnsere Bürger vnd Vnterthanen durch zeitliche H H Bürgermeisternmit dem Grass-Gebott soll verfahren werden, alle Hindersassen vndFrembde, so Geist- als Weltliche aber neben confiseation dess Gewehrs