464
Wann aueli einige feyndtliche Noth, oder Alarm, Rumor,Lermen, Tumult oder Auü'lauff vorhanden (welches der AllmächtigGott von uns gnädiglieh abwenden und verhüten wolle) sollen allePforten, Ketten, Schlagbaum, Grindelein, und was weiters zuversperren, ohne einigen Verzug geschlossen werden: Dergestaltauch, da etwan diejenige, so darüber Befelch, nit bey der Hand,oder daran seumig wehren, das die Nächste Nachbaren, alsbalddasselbig verrichten sollen.
Die jenige so au ff der Wacht seind, sollen ihrer anbefohlenerWacht-Pforten, Thürnen, der Stalt Mauren, Graben und Wüllenfleissige und ernste Achtung haben, ohne Befelch davon nit weichen,noch anderswo ablaufen, und da sieh an den öhrten, da jederdie Wacht hat oder in der nähe, einige Gefahr ereugten, daselbstalsbald ihres besten und ftussersten Vermögens biss zur weiter ITü 1 ffund Zustandt keren und abwenden helflen.
Die Chur- und Schiltwächter auf unser L. Frawen Münster,wie auch auff dem Rahthauss auff Grani Thum, und dergleichenThürnen, und Pforten, sollen bey ihren Ayden, ohn einigen Verzug,wan dergleichen hohe Noth obhanden, die Brand und andere Glockenzum Sturm kleppen und schlagen, und respeetive mit ruffen, blasen,und da es in der Nacht, mit angezüncl und Ausst.eckung einerFackelen Stroe, und dan die äusserste Wächter mit anziehung ihrerPforten Schellen: die mittel Wächter durch Anblasung ihrer Horn,dieser Gefahr rüchtbar machen und über die ganze Stadtverkündigen.
Und auf solche gewisse Zeichen des Alarms, oder auch daungewöhnlicher feyendlieher Weise geschossen würde, sollen dieTrommelschläger ein jeder zu seinem Hauptmann sich verfügen,und auff deren empfangenen Befelch ein jeder in seinem Quartierdie Trommelen rüren, und also die undergehörige Bürger undNachpar. in allereyl beysamen forderen.
Im fal nun solche feyndtliche Noth, Lärmen, Tumult, autf-oder Anlauff in der Nacht sich eräugnen thäte, sollen alle und jedeBürger und Einwohner schuldig und gehalten sein, zwar diehaabsüligste vornembste Heerpfannen mit brennenden Wiecken oderPechkräntz, die übrige andere aber Windlichter, Fackelen und anderebrennende Liechter, ein jeder an seine Behausung ausshangen:darüber das, und zu bestellung nottürft.igen Vorraths, die Hauptleuhtund Befelchshaber bey guter Zeit und offtermahlen bey den ver-mögenden Bürgern Visitation zu thun betten.
Immassen dan auch die Hauptleuht, Lieutenant, Fändräger,und Rotmeistere ebennnissige Visitation offtermals thuen sollen,damit ein ieder eingeschriebener Bürger und Einwohner mit