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Wasser Tliurn daselbst mit den seinigen die Wäll in gute Achtnehmen, und von dannen nit abweichen sollen.
8. Verfölglich und zum neunten, solle der in S. AlbertsGraffschafft in zeit verordneter Capilain, den Wall zwischen S. Albertsund Bordtscharder Pforten mit seiner Oompagnien woll beobachtenund allda stehen bleiben.
9. Ein zeitlicher Capitain in Weingartsbongart Grafschaft,solle ebener Gestalt den Wall von Bortschedt biss an Rost-Pfort.Der in Rost-Graffschafft aber, von Rost biss an Junkers-Pfortbesetzen.
10. Also verfolglich soll der in S. Jakob Graffschafft bestelterCapitain von Junkers-Pfort biss an S. Joris-Thurn den wall be-wahren.
11. Und wan nun die sechs-Capitains auff ihren angeordnetenPosten mit ihre Mannschaft wie Articul V gesagt, stehen, sollensie fleissig umbsehen und sich erkündigen, an welchem Ort die Gefahr,und wie dieselbe beschaffen, und dan alsobald den Herren Bürger-meistern wissen lassen, damit dargegen die Notthurfft versehen mögen.
1'2. So solle auch kein Capitain, wan gleich die Gefahr aufseinem Post nicht wäre, denselben quittiren, er seye dan zuvorenvon der Obrigkeit expresse darzu beordnet, welcher Ordre er danneylfertig pariren soll.
13. Ungleichen soll der Capitain, welcher selbi-Nacht dieordinarie Wacht und also alle Posten der Statt Wällen mit seinerCompagney besetzt, hat, selbige Posten nit quittiren, sondern darauf!"fast stehen bleiben, noch weder seines ordinäri weder einesandern gesinnen.
14. Es solle einer von den zweien Capitainen der Bürger, sobeim Corpo auf dem Marek stehen, alsobald und unverzüglich mitseiner Compagnien den Posten gehen besetzen, welchen derjenigeso die Nachtwacht hat, sonsten hetten besetzen müssen und kandarumb von den 2 am Marek stehenden Bürgerlichen Capitainenwelcher allda abweichen und auf solche Post gehen soll, gelöstwerden, solte nun einer von diesen zweyen Capitainen die den Markbesetzen müssen, selbige Nacht die ordinarie Wacht und den gantzenWall besetzt haben, derselbige solle gleichwie oben in Artieulo XIVgesagt worden, auf den Wall verbleiben.
15. Die Artelerey-Capitains vermög ihres Aydts sollen mitihren Schlüsselen zum Rath-Ilauss (gestalt daselbst Ordre zuempfangen) ohne Verzug sich verfügen, deren beygekorne undArtelerey bewahrer aber auff ihnen anvertraweten Thürnen undLetzen erscheinen, und Pulffer, Lonten, Kuglen und was dergleichenzum gegenwehr nötig, am besten beobachten.