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3 (1890)
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462
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VI.

Eines E h r b. ß a h t s Ordnung,

Wie und welcher Gestalt sich ein Jedwieder in Lärmen und

Auffruhr, und zwar unter Arbitrarie Straff zu verhalten.

Erstlirdi sollen und wollen Herren Bürgermeistere, Beambtenund New-Männer (alle diejenigen doch so in Bürgerliche CompagnienSchargen begriffen ausgenommen) wie auch Cantzelei und andereBedienten sieh bei solchen Fällen (welche Gott gnädiglich verhütenwolle) auf dem Rathhaus unverzüehlich einfinden.

2. Sollen alle und jede, es seyen Bürger oder Soldaten, welchebei solche Ungelegenheit die Wacht haben, auff ihren Postenverbleiben, und davon durchauss nit abweichen.

3. Ein jeder Bürger solle bey solchem Alarm, Geschrey oderAuffruhr alsobaldt auch unerwahrt dess Trommelschlags seinesCapitains Hauss mit oben und unten Gewehr gesinnen, und denselbenzu folgen schuldig sein.

4. Wann nun bey denen Capitainen einige Manschaft ver-sandet, sollen die Capitaine mit selbigen schleunigst ihreangeordneten und hiernach specificirlen Posten, damit deinFeyend kein Zeit geben werde, gesinnen, mit hinterlassung jedocheines Officiers an seinem Hauss, welcher die noch ferners sichdahin versandende Bürger auff ihre Posten zu den anderen führensolle, damit aber kein Confussion bei der oi dinai'ie Wach entstehe,soll ein jedwieder Capitain, so die Wacht nit hat, auff denihme nechstgelegenen Post zu dem Officirer, es seye Bürgerlicheoder Soldaten Wacht, einen Officiren umb die Parole schicken, undnach dem er selbige hat, alsolche auch der hinterlassenen Officiergeben, damit er gleichfals keine Confusion verursache.

5. Damit auch bei solcher Gelegenheit ein jeder seinen Postenwisse, und vor allem dingen ein Corpo oder Reserve gemacht werde,mit welchem Corpo der grüsster Gefahr kann begegnet werden, sosollen die zwo nechst am Mark gelegene Compagnien, als die Vonlbergund Königs-Grafschaft jedwiede auf dem Mark sich nebens der zwocompagnien Soldaten so nicht die Wacht haben in Bereitschaftstellen, und bei entstehender Noth, Ordre von den Herren Bürger-meisteren empfangen.

6. Die andere überbleibende sechs Compagnien aber sollennachfolgende Posten anff dem Wall, und zwar ein zeitlicher Capitainin Pont-Graffscliaft mit seinen Völkern vorgemelten Wall von S. JorisThorn an, biss an Sankel-Pfort besetzen.

7. Derne ein zeitlicher Capitain in Cöllner-Graffschaft beyfolgen,und von Sankauls-Graffschaft biss an S. Alberts-Pfort, oder den