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§• vni.
8tens sollen die o Im vermögenden Personen, so die Brächtennicht bezahlen können, mit der Inearceration im Grashaus in Wasserund Brod oder sonsten pro qualitate Delicti gestraffet werden.
§. IX.
9tens sollen bei Deeision der Sachen die Jura des abgehaltenenProtocolli summarii der Zeugen Eid und Verhör, fort deraufgestellten Fisealischer Klagschrift, item die Jura Apprehensionis,Citationum et Insinuationuni und übrigen Kosten zusammengerechnet und dem Ausspruch gemäss, dahe nöthig, executiveeingetrieben werden.
§• x.
Damit auch lOtens die Kosten desto besser bestritten werdenkönnen, so solle eine jede klagende Partei, wie auch jeder beklagteTheil bei einer jeder Comparition pro Juribus zahlen drei Gülden Aix,wan neinblich die Sache mündlich eingeklaget und wan Beklagterzur Verantwortung gezogen wird. Ist es aber nöthig, dass schriftlichgehanlelt werden müsse, so solle ein jedere Partei pro quovisexhibito benebens obigen 3 Gülden dem Raths-Secretario absonderlichseine gewöhnliche Ablesungs-Jura ad 6 Märck oder 1 Gülden zubezahlen haben, dessen aber sollen die Fiscalischen Producta ohneAbforderung deren Juriura angenommen und diese usque in finemLitis reserviret werden.
übrigens wird dem Interims-Gericht das Caput XL derChurgerichts-Ordnung bei denen darauf einschlagenden Vorfallen-heiten zu observiren bestens recommandirt, als welches wenigstensin der Wochen einmal oder auch, wann es erforderlich, mehrmalensich aufm Rathhaus versammlen wird. Also bei Em. En. Rathverlesen unter Ratification Es En und Hochweisen Grossen Rathesusque ad revocationem approbirt den 8 Nov. 1748.
II. Alb. OstlenderJ. U. Lic. Secret.
Unter dem in der Stadt-Bibliotlieh befindlichen gedrucktenExemplare des vorstehenden Reglements ist handschriftlich bemerkt:
NB. Dieses Gericht ward im folgenden Jahre vom grossenRath aufgehoben, weil die Kür-Präsenzen den klagenden Parteienund also dem Publico aufgebürdet werden wollten.
NB. Die Kür - Gerichts - Protocolla werden Septimanaliagenannt.