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wie und was gestalten die mündliche Klagden geschehen seien,welches Protocollum summarium sofort dem Gericht vorgebrachtund darinnen das factum mit seinen Umbständen, als Verwundungenund deren Qualität auch allenfalls mit Beifügung des Medici &Chirurgi Zeugniss benebens der Qualität oder des status personaeiniuriantis sive vulnerantis ordentlich deducirt werden solle.
§■ ni.
Wofern aber 3tens Zeugen abzuhören, so sollen selbige vonHerrn Vogt-Majoren oder dessen Statthaltern beidigt, sodan voneinem Hn Churscheffen und einem Herrn Raths-Deputirten undzwarn absque Interrogatoriis abgehöret und deren Aussagen vomRaths - Secretario fleissig protocollirt, mithin demnechst dasProtocollum sive Rotulus dictorum testium dem Gülischen Anwaldtzugestellet werden, damit dieser eine summarische Schrift einrichtenlassen, und übergeben, mithin in einer geringschätzigen Sacheder Beklagter ohne Schrift-Wechsel constituirt, in seiner Defensiongehört und den folgenden Gerichtstag die Sache summarie decidirtwerden könne.
§. IV.
4tens aber solle in wichtigen Sachen des Beklagtens Advocatosive defensori inspectio Protocolli et Rolnli gestattet und des Endesein terminus peremtorius präfigirt, mithin dessen Exeulpations-Sehriftangenommen und darauff cum Causae cognitione geurtheilet werden.
§. v.
5tens sollen die Citationes hergebrachter messen durchdie Majorie-Diener bis auf die Ladungen deren Zeugen in finemiurandi einschliesslich geschehen, die übrigen Insinuationes aber dereneinkommenden Schriften durch die Raths-Diener verrichtet werden.
§. vi.
6tens die Brüchten betreffend, welche bei diesem Gericht zuthätigen vorfallen, sollen in eine mit zweien Schlössern verseheneBüchse getrewlich eingelegt, und darüber vom Raths-Secretarioordentliches Protocollum gehalten, mithin darab dem Herrn Vogt-majoren jedesmalen Nachricht ertheilet oder auch durch denMajorie-Secretarium der Brüchten halber ein Contra-Protocollumgehalten werden.
§. VII.
7tens die Büchse, wovon denen Herren Bürgermeisternein Schlüssel und dem Hn Vogt-Majoren der andere zu verwahrengebühret, solle quartaliter eröffnet und die eingegangenen Brüchtender Cliur-Geriebts-Ordnung und dem Herkommen gemäss getheiletwerden.