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mehr in den dahiesigen öffentlichen Kaffee- Wirths- und anderenPrivat,-Häusern dergestalt eingerissen sind, dass manche ehrlicheBürger oder derselben Kinder sowohl als fremde hiehin gekommenePersonen, Officiers und junge Leute dardurch zu allerhand Verschwen-dungen verführt, und theils mittels baarer Zahlungen, theils aber aus-gestellter Obligationen, Wechselbriefe oder Assignationen in's Unglückund um das Ihrige gebracht worden, nicht weniger oftmals aus so-thanen Spielen Sfreit und gefährliche Händel, Gotteslästerungen,Rauf- und Balgereien entstanden seien, e. e. hoch weiser Rath abersolchem dem gemeinen Wesen sowohl als der gemeinen Ruhe höchstschädlichem Unwesen länger nicht nachzusehen gemeint ist, sowerden obangeführte und alle anderen Hazard-Spiele hiemit gänzlichverboten, welchen Endes dann ferner verordnet wird
1H!° dass kein Bürger, Einwohner oder Unterthan, er seiein Wirth oder Kaffee-Sieder oder wer es auch sonst immer seinwolle, zu derlei Hazard-Spielen sein Zimmer, Tisch, Karten oderWürfeln bei Vermeidung eines Abtrages oder Strafe von 100 Gold-giilden hergeben oder dergleichen Hazard-Spiele in seinem Hausehinführo dulden solle.
Zum anderen sollen diejenigen, welche sich indergleichenHazard-Spiele einlassen, Banko halten oder hierzu Anlass geben,sie mögen sein, wie sie immer wollen, Ein- oder Ausheimische,Bürger, Reichs-Unterthanen oder Fremde, nebst Konfiscation desBanko-Geldes ebenfalls in obgemelte Strafe von 100 Goldgüldenverfallen sein, und desfalls executive angesehen werden; unddamit
Drittens aller Unlerschleif bestmöglich verhütet werdenmöge, so solle dem Anbringer solcher betreibenden Spiele nebstVerschweigung seines Namens, und wenn er auch selbst etwamitgespielet, nebst Nachsehung der durch seine Contraventiondieses Edicti verwirkten Strafe eine Rekompenz von einem drittenTheil der Strafen gereichet werden.
Schliesslich auf dass Niemand mit der Unwissenheit ent-schuldigen, hingegen aber Jedermann für Schaden sich hüten könne,so solle dieses Edictum an behörenden Orten und Pforten, sonderbaraber an den Kaffee-Häusern in Teutsch- und französischer Sprachegedruckt affigirt werden. Also beschlossen beim Rath elc.
NB. vid. Edieta de 1515: Junii 1764 et 13?- 9bris 1778.
Den lten August den Unterthanen zu Haaren geboten,Alles an der Landstrasse gelegenes Holz bei 3 ggl Strafewegzuschaffen, auch die Schneid-Gruben auszufüllen.
Den 7ten üecember. Keinem fremden Ubelthäter dabierFreiheit zu geben, sondern auf Ersuchen ihrer Obrigkeit auszuliefern.