Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
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4. Jene, die Morgens vor und Abends nach der Pforten-Glockesebiessen, bei Wasser und ßrod 14 Tage lang gefänglich einzusperren.

5. Desgleichen die Stein-Werfer 3 Wochen lang im Gras beiWasser und Brod.

6. Jene, welche Waaren oder andere Sachen zum Nachtheilder Zünfte über die Stadt-Mauern hineinpractisiren oder

7. sich über die Mauern hinein oder herab begeben, 7 Jahrelang zu verbannen auch allenfalls an Leib und Leben zubestrafen, sodann

8. desfalls keine Vorsprach noch Bittschriften anzunehmen.

NB. am 20ten Jänner 1756 ward diese Verordnung artieulatim

erneuert.

1 7 4 6 den löten Merz. Dass die Nachbaren auf dem Hofsich der Pompe zum warmen Wasser im Quirinsbad sollen bedienen bei 3 ggl Strafe aber allda kein Wasser schöpfen mögen.

Den lOten Junius Soll derjenige, der ein Stück Horn-oder ander Vieh in Lehnung gibt oder schenkt oder auch in Lehnungoder Schenkung von Ausländern annimmt, solches in 8 Tagen Zeitden Fleisch-Accis-Pächtern bei 3 ggl Strafe angeben.

Den 2 9ten Julius. Keine mit Butter hiehin kommendeBauern anzuhalten und zu deren Verkauf zu zwingen, wogegendiese keinen übermässigen Preis fordern sollen.

Den 7t.en October den Tuchseheerer-Gesellen aufgegeben,keine Zusammenkünfte zu halten, keine vermeintlichen Vorsteherzu wählen, keine Kasse noch Schlüsse zu machen, alles bei Strafeder Handwerks-Unfähigkeiten.

NB. vid. quoque Edicta de 261? Martii, 41? et 141? Augusti 1759item 261? 7bris et 17iL 8bris 1760 nec non 13?_ Junii 1765.

1 74 7 den 5t en Jänner. 1. Bei Winterszeit bis letztenApril nach 8 Uhren Abends nicht ohne Licht über die Strassen zugehen, auch sich alles Schreiens und Tumults enthalten,

2. nicht nach 10 Uhr Abends bei 6 ggl Strafe zu schenken,

3. alle in den Wirths-Häusern vorfallenden Streitigkeitendurch die Wirthe bei der Hauptwache anzubringen, und

4. Morgens vor- und Abends nach der Pforten-Glocke nichtzu schiessen.

NB. quoad art. 1 et 2 vid. ad 8l?"B Augusti 1698, ibique citataEdicta, quoad art 4 vid. Edicta de 20"- Januarii 1745, et1756 art. 4.

Den 2 7ten May verboten, einiges Gehölz im Land-Grabenabzuhauen oder auch einiges Vieh darin zu treiben.

NB. vid. ult. Edictum de 14ta Xbris 1754.

Den 30ten Septembris. Keine Eicheln im Berger-Busch,

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