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am bequemlichsten fällt, so wird inhaerendo den vorherigen undletztlich am 23ten December 1738 in Druck ausgegangenen undpublicirten Raths-Schlüssen den säinmtliehen Wein- Bier- undBrandewein-Schenkern dahier unter vorhin andictirter Strafe von2 ggl. nochmalen anbefohlen, des Abends nach 10 Uhren kein derleiGetränk zu verzapfen noch zu verschenken, weder auch nach selbigeZeit und Stunde einige in ihren Häusern nicht gehörige Leuteaufzuhalten noch einzulassen. Ebenmässig solle
Achtens den Handwerks-Burschen nicht erlaubt sein,Abends nach 10 Uhr ohne bei sich habendes Licht über die Strassezu gehen mit der ernstlichen Warnung, dass derlei contraventoresdurch die patrouillirende Wacht sogleich aufgehoben und in dieHauptwacht mitgeführt werden mögen. Däfern aber
neuntens ein oder andere Nachts-Bachanten oder beinächtlicher Weile sich zusammen rott.irende junge Gesellen oderandere Burschen durch die Patrouillen ertappt und sich mitSteinwerfen, Schlägereien oder auf andere Weise in Gegenwehr stellenund widersetzen würden, solchen Falles soll die Wacht, kraft obengenielten Edicti vom 23ten December 1738 sich dieser Opponentenauf alle dabei specificirte Weise, wie selbige immer kann, zubemeistern Macht und Gewalt haben, und damit sich bei obgesagtenÜbertretungen Niemand weder Eltern noch Kinder zu verschonenUrsach haben oder suchen können, so wird liiemit letzlieh kundund bekannt gemacht, dass in dergleichen Fällen die Eltern fürihre bei ihnen wohnende Kinder responsabel sein und sträflichangesehen werden sollen, wornach ein Jeder sich zu richten und fürSchaden zu hüten wissen wird. Also überkommen im Rath etc.
1731 den löten Mai. Keine fremde dahier nichtqualilicirten Landmesser zur Messung im Reich bei 3 ggl Strafezu gebrauchen.
1743 den 17ten August. Allen Reiehs-Unterthanenbei 3 ggl Strafe befohlen, keine Wolle zu verkaufen, es wäre danndieselbe zuerst von den Woll-Wägern gewäget und die gehörigeAccis davon bezahlet.
1 74 5 den 20ten Jänner wurden die Polizei-Edictende annis 1724, 1731 und 1734 erneuert und geboten
1. die genaue Beobachtung der Sonn- und Feiertage,
2. die jungen Bäume nicht abzuhauen, zu zerbrechen oderzu beschädigen,
3. Bei Strafe einer dreijährigen Verbannung die Deck- undandere Steine nicht abzuwerfen, keine eiserne Blätter von denVergaderungens-Thiiren noch eiserne Stangen von den Adothenabzubrechen.