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präfigirter Zeit, von 3 Tagen sich zu der gebührenden Erlaubnissqualifieiren oder aber sich von hier aufheben und anderswohin zutransportiren haben, bei dessen Nicht-Befolgung dieselben ebenerGestalt darzu angehalten und adstringirt werden sollen, zu dessendesto sicherer Afterfolgung wird
Drittens allen und jeden dieser Stadt Bürgern und Ein-wohneren unter Straf von 3 ggl. hiemit aufgegeben, nicht allein die inihren Häusern sich aufhaltende fremde Betteler sogleich abzuschaffenund auszukehren, sondern auch alle und jede bei ihnen wohnendeohne e. e. Rathes Erlaubniss dahier eingeschlichenen Fremdlingein vorgeschriebenem dreitägigen termino zu delogiren, und dieselbenoder auch Andere inskünftig unter vorbesagter Strafe nichteinzunehmen und zu beherbergen.
Viertens. Dann wird den sämmtlichen hiesiger StadtMilitär- Ober- und Unter-Offizieren hiemit ernstlich und zwar unterStrafe würklieher Kassation anbefohlen, gestalten an den Stadt-Pforten solche gute Achtung zu geben, damit nicht allein die jetztausweichenden fremden Betteler und andere Fremdlinge, sondernauch inskünftig keine dergleichen Leule ohne regierender HerrenBürgermeister Erlaubniss zur Stadt-Pforten hinein gelassen werdenund weilen
fünftens öfters befunden worden, dass durch hiesige BürgersKinder — welche in auswendigen Diensten stehen und untermVorwand, ihre Eltern oder Verwandten heimzusuchen, fast diemelireste Zeit des Jahres sich dahier in der Stadt ausser ihrengewöhnlichen Garnisonen aufhalten und ihre Dienste dardurch ganzverlassen, — vielerlei Muthwill und Desordres angehoben undausgetibet werde, so soll denselben inskünftig für so lang als siein vorbesagten Diensten stehen nicht erlaubt sein sieh dahier längerals eine Zeit von 8 Tagen aufzuhalten und zu verbleiben unddemnächst sich wieder zu ihren Diensten oder anderswohin zu verfügen,in welcher achttägigen Zeit dieselben kein Seiten-Gewehr brauchen,sondern solches beim Hereinkommen zur Stadt aufm Rathhaus zumBewahr hin bringen sollen, zu wessen mehrerer Nachlebung so wird
Sechstens hiesiger sämmtlichen Bürgerschaft in specieallingen hiesiger Stadt Zunft-Gliedern unter 3 ggl. Straf hiemitanbefohlen, dergleichen aus ihren annoch währenden Dienstenretournirenden und länger als 8 Tage dahier verbleibenden Burschenund Gesellen die geringste Hand-Arbeit nicht zu geben, wodurchsie zu längerm Aufenthalt, Ausbleiben, ja gar Verlassung ihrerDienste veranlasset werden. Indem nun auch
Siebentens zur Ausübung ein- oder anderer Missethaten undverbotenen Händel die nächtliche Zeit den ungeheiratheten Gesellen