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— übrigens aber von den todten oder lebendigen Fischen keineportiones in natura oder Geld gefordert werden sollen.
NB. ult. vid. Edictum de 28J? Maji 1756.
Den Ilten Deeember wurden die Findlinge derAuferzieliung im Armen-Hause unfallig erklärt und deren Aufnahmedem dortigen Rector verboten, auch auf die Hinleger solcher Kinderdie Strafe der Ausgeisselung und Verbannung gestellet.
17 4 0 den 2 31 e n September. \V egen Schliessung desJtilich'schen Landes auch die Stadt Aachen und das Reich geschlossen,und verordnet, keine Früchte noch Brod bei Strafe der Konfiscationund 50 ggl. an Fremde zu verkaufen, keinen Brandewein zu brennen,und in 3 Tagen Zeit die Halme auf das Rathhaus zu bringen.
NB. vid. quoque Edictum de 7?L Febr. 1757.
Den 2 8. September. Nachdemalen e. e. und hochweiserRath dieses Königl. Stuhles und Kaiserliehen freien ReichsstadtAachen von Zeit zu Zeit verspüren und thätlich erfahren tbut:was gestalten Viele anderwärts theils vertriebenen theils aus-gewichenen fremden Nationen auch unerkannte Betteler olinVorzeigung erforderter Attestaten ihres vorherigen guten Verhaltsund Heimats zur Stadt hinein schleichen, sich dahier häuslichniederlassen, und hiesiger Bürgerschaft mit Betteln höchst überlästigfallen, wodurch besonders bei jetziger lvlemmigkeit der Früchteden Stadt-Bürgern der nöthige Unterhalt benommen wird, diekundbare Erfahrnuss im Gleichen zeiget, dass bei nächtlichenUnzeiten durch ein- und andere übelgesinnten und petulantes sichzusammen rottirendes Gesindel allerhand Geschrei, Muthwill,Insolenzen, Schlägereien und dergleichrn Unthaten vorgenommenwerden dürfen, wodurch die allgemeine Ruhe gestört wird undViele schlimmeren Folgerungen zu befahren stehen; desgleichen abere. e. hochweiser Rath nicht zusehen kann, sondern aus tragenderobrigkeitlicher Sorgfalt und zum Besten des allgemeinen Ruhestandesernstlich abzuschaffen und zu remediiren Vorhabens ist, so hate. e. Rath heut dato beschlossen und ist überkommen,
Erstlich dass alle und jegliche fremde Betteler so Manns- alsWeibs-Personen säinmt ihren Kindern, wie sie Namen haben, innerZeit von 8 Tägen von nun an zu rechnen sich aus dieser Stadtund Reich von Aachen zu begeben haben, widrigen Falles und nachUmlauf dieser drei Tage die dahier noch erfindlichen durchdie Gewalt und öffentlich schimpflicher Weise hinausgeführt undverwiesen werden sollen, wie ungleichen
Zweitens sollen alle und jede zu dieser Stadt Bürgerschaftnicht qualificirte und ohne obrigkeitliche Permission dahier sichaufhaltende Fremdlinge und unbekannte Nationisten in oben