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wenn es gleich das erste und zweite Mal nicht recht ausdrückensollte, mehr nicht als eine Ducat den Marschalken gehen.
Zweitens soll derselbe für Aufrichtung eines neuen Nothstallesmehr nicht als einen halben Rthlr ebenfalls den Marschalkengeben und entrichten.
Drittens soll zur Verhütung aller Excessen solches Zeichenin Gegenwart der 6 und 12 Meister eingeschlagen, und darab einegleiche Zeichnung in den gemeinen Kasten beigelegt und davonebenfalls den Marschalken eine Zeichnung mitgetheilt werden.
Viertens soll bei den Schmied-Marchalken die Visitationdes Zeichens und der Not.hställe und dabei befundener bruchfälligenBestrafung wie von Alters gleichwohl ohne dabei zu excedirenbelassen werden.
Fünftens soll in Conformität der Observanz und Raths-Schlüssede annis 1718 und 1728 bei Abgang eines Schmied-Marschalksdie übrigen Schmied-Marschalken zwei Subjecta bei e. e. Rathpraesentiren und demnächst e. e. Rath aus den beiden praeseutatiseinen zum Marschalken denominiren und ansetzen. Also überkommenund approbirt bei e. e. Rath den 22t,en August 1738.
Den 4ten 0 c tober hätten die Kapitains, Lieutenants undFähndrichs im Reiche bei 3 ggl Strafe alle Nachts mit einerproportionirten Mannschaft aus jedem Dorfe Abends von 10 bis4 Uhr Morgens Wacht zu halten, Ronde und Patrouillen zu gehen,alle Wirths- und sonst verdächtige Häuser zu visitiren, verdächtigePersonen zu ergreifen, festzuhalten und den hh n Bürgermeisternanzubringen.
NB. Den 29ten 9bris 1750 den Officieren im Reich befohlen,die zu ihrem eigenen Schaden unterlassenen Nachts-Wachtenwieder vorzunehmen, nach der alten Form einzurichten,die Patrouillen und übrigen Posten zu versehen, und diehierzu Unwilligen anzugeben, die dann jedesmal um G gglgestraft werden sollen.
1 7 39 den 10. December. Die vermeintliche St. Pet.riBruderschaft völlig aufgehoben und einem Jeden so fremden alsBürger freigegeben, täglich alle See- und andere Fische auföffentlichen Markt zu verkaufen, erst aber selbige — ohne jedochvon todten Fischen, nämlich Austern, Kabilleau, Muscheln, Schell-fischen, Spirlingen, Brisemen, Bott und Tarbott, Salm, todten Hechtenund Aalen einige Accise zu geben — an die Wage anbringen undderen Tauglichkeit durch die Fisch-Marktmeister examiniren lassen,die solche also gleich ohne Aufenthalt abfertigen, auch auf alleVorkäufer fleissige Acht haben, diese bei Ertappungsfall um 6 gglgestraft — für die Fremde eine besondere exclusive Bank hingestellt