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sein Regress wider den Versetzet- solcher Pfänder offen, und dieserbleibt für die Schadloshaltung civiliter verbunden.
NB. vid. quoque Edicta de 12H Februarii et 25t Junii 1779.
1737 den 12ten October. I. sollen keine Zettelnhöher als für 2000 Pfund Kohl und 12 Pfund Geriss zur Ladungam Kohl-Berg abgegeben — 2. dem Fuhrmann für Frachtacht Gülden zahlt werden — 3. Kein Kohlbriefchen über einenMonat gelten. 4. Der Fuhrmann gerade zur Stadt fahren, die Karrenicht an seinem Hause oder unterwegs stellen lassen, und 5. derKohlschreiber sich mit keinen Kohl-Zetteln belästigen, um Frachtenzu versorgen.
NB. Zu Folge Edicti vom 23ten August 1723 keine Kohlen amHerren-Berg mit Körben wegzutragen.
Vi Edicti de 29t- 8bris 1745 soll der Fuhrmann fürKohl-Fracht mehr nicht als 8 Gülden aix- nehmen. Weraber ein Mehreres abzwacken würde, dem soll die Ladungdurch hhiL Baumeister auf ein Jahr lang auch mehr oderweniger verboten werden, bei der nämlichen Strafe sollendie Fuhrleute sich beim Kohlwerk geziemend und demKohlschreiber nicht respectlos erzeigen, auch ihre geladenenKarren gerade zur Stadt hinein fahren, und nicht an ihrenHäusern oder offenen Landstrassen unverwahrt stehen lassen.
Den 22 ten November Soll der privilegirte Schornstein-Feger die Rauchfänge des Rathhauses jährlich dreimal, nämlichlt_ 8bris, lt_ Xbris und HL Februarii umsonst, auch jene derPforten-Schreiber, Wachthäuser, Raths-Diener und ausser der Stadtgelegenen Förster-Häuser alle Jahr einmal gegen 160 Gülden aixBesohlung reinigen, von den Bürgern für jede Fegung mehr nichtals G Mark nehmen, dagegen aber auch Monopolium — dochder Leyendecker-Zunft hierdurch Nichts benommen — haben, umsich nebst seinen Knechten unter zu leistendem Eid bei aufgehendenBranden zum Löschen tieissig verwenden.
1 7 3 8 den Ifen Hornung. Soll kein wachthabenderOber- noch Unter-Officier bei Strafe der Suspension für das erste-und das andermal der Kassation des Mittags nach Haus speisen— viel weniger des Nachts schlafen gehen, dann zusehen, dasskein Soldat von der Wacht bleibe, auch seine Dienste selbst undnicht durch Andere verrichten, jede Kompagnie soll aus dreiOber- 8 Unteroffiziers, 2 Tambours und 60 Gemeinen bestehen.
Den 22 ten August. Raths - Reglement für hiesigegeschworene Marschalken.
Erstlich soll ein Hufschmied, wann er das Handwerk erlanget,und selbiges führen will, für das gewöhnliche Zeichen des Hufeisens,