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16. Dem Kassirer und den andern des Bergs Bedienten sollüber dieses ein ferneres Reglement, wie die Pfänder einzunehmenund auszulösen und wanneher dieselben erstlich und welcher Gestaltzu verkaufen, zugestellet werden, dessen Beobachtung er ebenfallsmit-respiciiren und respect. mit-observiren solle.
17. Auf dass dann auch der Kassirer wegen seiner leistendenTreue und Arbeit für die Armen die behörige Belohnung, soder Allerhöchste als ein wahrer Vater der Armen niemalen auslassenwird, auch von dem Zeitlichen erhalte, so wird demselben jährlichaus des Bergs Kasse 300 Etlilr, sodann für Feuer und Licht (sammtder Comtoir-Magd wie auch für Aussäuberung der Comtoir undZimmern und was darzu nöthiges erfordert wird, annoch hundert,und also 400 Rthlr p. 54 Mark aix nebst, der freien Wohnungauch Wacht- und Einquartirungs - Freiheit hiemit zugesagt, mitwelchem Salarium derselbe sich vergnügen und für obgemeltes,wofür ihm diese beiden Summen der 300 und annoch 100 Rthlausgeworfen, Nichts in Rechnung noch Ausgabe bringen soll.
18. Schliesslich thut sich e. e. Rath vorbehalten, diesesReglement zu veränderen und abzusetzen, und was alsdann alsoverordnet, soll er Kassirer unter Eid ebenfalls nachzulebengehalten sein.
19. Endlich wird dem Kassirer vorbehalten, wann er Etwasinskünftig zu des Bergs mehreren Nutzen und Aufnahme vermerkenwürde, darüber alsdann seine Erinnerung bei regierenden hhELBürgermeistern zu thun.
Folgendes beigefügt den 29. May 1779.
20. Im Fall an den Lombard Pfänder sollten gebracht werden,welche man für gestohlen erkannte oder als solche in Verdachthaben könnte, soll man dem Bringer auf solche Pfänder kein Geldvorschiessen, sondern dieselben in Verwahrung halten, denregierenden IlHr Bürgermeistern die gehörende Anzeige unverzüglichdavon thuen, damit dieselben in Ansehung solcher Pfänder dasNöthige verordnen und wider den Anbringer und wider ihreMitschuldigen nach Erheischung des Falles wie Rechtens werdenverfahren können.
21. Alle diejenigen Pfänder, welche man, es sei, weil siegestohlen worden oder wegen irgend einer anderen Ursachezurückfordern wird, soll man dem Reclamanten ehender nichtzurückgeben als bis er wird dargethan haben, dass diese" Pfänderihm zugehören, auch nicht eher als bis er das darauf gelieheneGeld sammt der dem Lombard zukommenden Gebühr wird abgetragenhaben. Nichts desto weniger bleibt einem solchen Reclamirendeu