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3 (1890)
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und bis zur Auszahlung zu ungebraucht bei ihm in einer besonderenKasse aufbewahrt, diese Clausel auch in dessen Reglement zugesetztwerden solle.

pro memoria. Die Admodiations-Bedingnisse des vonAachen nach Mastricht abgehenden Post-Wagens sind vom 8t,en März1721, 16 Junius J722 und 1722 den 26 November ward die Ordnungder bürgerlichen Wacht gemacht.

NB. Den 20ten 9bris 1730 und den 26ten 8bris 1742 ist selbigeerneuert worden, desgleichen am 6 ten Hornung 1756.vid. quoque Edicta de 3 lt. 8bris und 16lt Obris 1759.

1 723 den löten October verordnet, keine Räder nochKarren bei 20 ggl Strafe ausser der Stadt und dem Reich machenund einbringen zu lassen.

1724 den lten Hornung. Den Stadt-Soldaten anWinkel-Waaren, Bier und Brandewein auf ihre Löhnung nicht zuborgen, mit dem Zusatz, dass dem Borgenden an der Neumanns-kammer Nichts ausbezahlt werden soll.

NB vid. quoque Edictum de 101 Xbris 1760.

1725 den 20ten Julius. Kein fertiges geschlagenesKupferwerk — nur den Jahrmarkt von 14 Tagen um Frolinleichnamausgenommen — bei Strafe der Confiscation in die Stadt zu bringen.

Den 2 3ten November soll ein Jeder die wirklich beiihm einlogirten auch künftig in seinem Hause übernachtendenFremde, Freunde, Bekannten und Bluts-Verwandten täglich desAbends mit Specificirung der Namen, Profession und des Orts,wo sie hergekommen, auf einem Zettel an der Hauptwache bei6 gg Strafe angeben.

NB. vid. quoque Edictum de 13t. Augusti 1756 art. 4.

1 72 7 den 2 lten Hornung. Dass die Nähnadel-Fabrikanten zufolge B.aths-Verordnung vom 8ten Jänner 1711 undEdict vom 26ten September 1715 keinen Drath zur Verfertigungeiniger über num. 1 und 2 herausgehenden Sortimenten den ausserReich wohnenden Rauhwirkern ausgeben sollen.

NB. vid. Edicta de 151 Januarii et 24*1 8bris 1755.

Jiilich-Aachenscher Neben-Vertrag de 10t, Aprilis 1777 § 23.

1 72 8 den 2 7ten April. Nachdem e. e. hoch weiser Rathdieses Königlichen Stuhles und freier Reichs-Stadt Aachen misfälligvernommen, und auf besehehener Untersuchung in der That wahrzu sein befunden, dass etliche Leute in dieser Stadt nicht alleindas Lombards-Recht so dem hohen Herrn allein zusteht, exercirenund auf die ihnen zu bringenden Pfänder Geld herleihen, sondernauch bei Annehmung der Pfänder solcher unchristlicher Wuchergetrieben worden, dass von einem 2 / 3 Stück oder 36 Mark aix