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Additional- oder fernere Conditiones zu dem a. 1716 wegendes Aufrufs-Schreibers und Schätzers gernachten Reglements.Diese neuen und ferneren conditiones sind durch e. e. Rath den10 ') Mai 1737 approbirt, wie folgt: Es wird nach reifer der SachenÜberlegung und besonders zu Verbietung aller der Krämer-Zunftund der Bürgerschaft durch Einbringung und öffentlichen Verkaufder verlegenen und untüchtigen Waaren zuwachsenden Schadensliiemit verordnet, dass ausser den Distraetionen oder freiwilligenAusspann eines Kaufmannes oder Krämers der Ausrufs-SchreiberWinandi und Schätzer Franck keine neuen Waaren en detail odermit Ehlen, halben Ehlen oder sonst auf öffentlichen Ausrufenverkaufen mögen. Wie nicht weniger wird
pro 2^2 gedachtem Ausrufs-Schreiber oder Schätzer hiemitnachdrücklich befohlen, sich der unterm 17ten August 1716ergangenen Verordnung in Allem und besonders in hoc puncto zuconformiren, dass nämlich dieselben weder durch sich selbst oderandere auf die zum Verkauf ausstellende Waaren bieten oderlicitiren, noch allsolche zum Verkauf ausstellende Waaren erhandelnoder erkaufen sollen.
Drittens soll dem Ausrufs-Schreiber noch dem Schätzer nichterlaubt sein ohne ausdrückliche Pertuission regierender hhSBürgermeister bei etwa vorfallender Unpässlichkeit einen anderenUnbeeidigten an ihrer Stelle bei den Ausrufen zu substituiren.Damit aber
Viertens ein oder anderer Krämer, welcher sich mit verle-genen Waaren überladen finden durfte, inskünftig geholfen, zu-gleich aber den auswendigen Krämern aller Unterschleif auf einmalabgeschnitten werde, soll den wohlstehenden Krämern freigestelletsein, ihre überflüssigen oder verlegenen Winkel-Waaren entwederan ihren eigenen Häusern durch den Schätzer oder Ausrufs-Schreiberoder aber nach vorheriger Erlaubniss von hh5L Bürgermeisternoder den Gräfen der Krämer-Zunft, und dabei übergebenerordentlichen Specification der zum Verkauf ausstellenden Waarensolche specificirte Waaren auf öffentlichen Ausrufen verkaufen zulassen. Die Bedürftigen oder Nothleidenden aber hätten sich mitihren Waaren bei den Gräfen anzumelden, welche alsdann nichtermangelen sollen, ihnen Mittel an die Hand zu geben, wodurchsie aus der Notli geholfen werden können.
Dann sagt auch noch der Raths-Schluss vom 1 ten März 1748, dassder Schreiber über die von den Ausrüfen herkommende Gelder keinefreie Disposition noch Gebrauch haben, sondern dieselben eincassiren
*) Ziffer undeutlich .