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Kapital wöchentlich eine Mark und also inner 52 Wochen oderin einem Jahre eine weit grössere Summe als das Kapital selbstist, an Pension genommen worden, solcher unmenschlicher Wucheraber — wodurch das arm- nothdiirftig- gemeine unvorsichtige Volkmehr, dann fast Jemand ausrechnen kann, beschweret, jämmerlichverdorben und zu vielen bösen Tbaten veranlasset wird, in dengemeinen Rechten und Reiehs-Const.itutionen höchstens verholen ist,und dahero e. e. Rath obrigkeitlichen Amtes halber solches Unwesennicht zusehen kann, so wird durch gegenwärtiges EdictumJedermänniglichen verboten, durch Exercirung des Lombards-Rechtesau? Pfänder einiges Geld Jemanden gegen Interessen vorzuschiessenunter Straf, dass wann Jemand hiergegen handeln und auf ihmzuzubringende Pfänder einiges Geld gegen Interesse vorzuschiessensich unterstehen wird, derselbe das vorgeschossene Geld von denarmen bedürftigen Menschen nicht allein nicht wieder repetirenoder zurückfordern können, sondern auch das angenommene Pfandoder Pfänder unentgeldlich zu restituiren angehalten werden undannebenst wegen exercirten Lombards-Rechtes eine unausbleiblicheStrafe von 10 ggl toties quoties eo ipso verwirkt haben solle, wovonder Anbringer die Halbscheid geniessen solle. Gleichwie aber vermöggemeiner Kaiserlichen Rechten und der Reichs-Constitutionen einemJeden gegeu Interesse von fünf vom Hundert Geld zu ereditiren zuge-lassen, also bleibt einem Jeden unbenommen, gegen Empfang einesRecognitions-Scheines oder auch dasonder auf bloses Versprechen,das Geld mit dem Interesse ad 5 pro cento wieder zu geben, seinGeld jedoch ohne Annehmung einiger Pfänder zu ereditiren mitdem Anhang, daferu Jemand auch ohne Pfänder anzunehmen,entweder auf einen Recognitions-Schein oder dasonder einiges Geldgegen grösseres Interesse als fünf vom hundert vorgeschossen zuhaben gefunden wird, derselbe nach Anlass der Reichs-Constitutionenvom Jahr 1500 und 1548 titulo: „von wucherliehen Con-traeten" bestraft werden solle, wonach ein Jeder sich zu richten,und für Schaden zu hüten wissen wird. Aachen den etc.
Den 25ten Junius. Die Zigeuner-Rotten und andereherrenlose Gesellen-Banden niederzuschiessen, denen so ertapptwerden, ohne sich zu widersetzen, zum höchsten eine halbe StundeZeit zu vergönnen, um Gott den Allmächtigen, ob sie wollen,lcnieend um Verzeihung ihrer Sünden zu bitten, und sich zumTode vorzubereiten.
Den 3 0 teil August. Die Ubersteigung der Stadt-Mauernum Waaren heimlich hineinzubringen dergestalt verboten, dass aufden Fliehenden bei Ertappungs-Fall Feuer gegeben und um dessenErschiessung Nichts zu thuen sein solle.