Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
436
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nach Verlauf der ersfen sechs Wochen auf die erste von demAusrufs-Schreiber oder Schätzer besehehene Ermahnung nicht zahlet,derselbe nach gemelten Ausrufs-Schreibers oder Schätzers Verlangenohne die geringste Rechtfertigung mit der allerfertigsten Execution,welche e. e. Rath ihm dem Ausrufs-Schreiber und Schätzer verschaffenwird — also gleich zur Zahlung angestrenget werden, dem Ankäuferauch durch die öffentliche Ankaufung und Verabfolgung derangekauften Waar kein Fides de pretio gehalten noch vor wtirklichbeschehener Zahlung das Eigenthum des angekauften Stückeserlangen solle, ohne ferner dass ein Ankäufer von der Zahlungsich damit solle entschlagen mögen, dass er entweder an denjenigen,dessen Güter verkauft worden oder an den Ausrufs-Schreiber einigeForderung habe, und solches gegen einander compensiren wolle,sondern es solle jeder Ankäufer vor Verlauf der 9 Wochen beiStrafe der fertigen Execution sein schuldiges Quantum zeitlichabführen und bei solchem öffentlichen Verkauf einige Compen-sation ganz und gar nicht admittirt noch angenommen werden.Wogegen

Siebentens der Ausrufs-Schreiber als Empfänger der Pfenningendas alleinige Import oder quantum des Ausrufes alsbald nach Verlaufder 9 Wochen a dato des Ausrufes oder 3 Tage darnach unbefangengehörigen Ortes haar und wirklich zu erlegen und auszuzahlenschuldig sein — bei Entstehung dessen aber seine geleistete Cautionzur Stund dafür angegriffen und durch die allerfertigste Executionzur Zahlung angestrenget werden solle. Es solle auch

Achtens dem Aufrufs-Schreiber sowohl als dem Setzer aufeiniges zum Verkauf ausstellendes Gut zu bieten oder selbiges ansich zu kaufen nicht zugelassen sein.

über welche vorbeschriebene Ordnung dann Schätzer sowohlals Ausrufs-Schreiber auf der Kanzlei nebst ihrem sonst geleistetenEid zugleich mitbeeidiget, auch dieses zu jedermänniglichen Nachrichtedictaliter angehangen werden solle. Sig. Aachen den etc.

NB. Durch ein am 29ten November 1736 in Sachen derKrämerzunft wider Schätzer und Ausrufs-Schreiber beimRath gesprochenes Urtheil ward zu Recht erkannt:

Dass Beklagte, ausgenommen in Distractions- und freiwilligenAusspanns-Fällen auf anderen öffentlichen Ausrüfen sich desVerkaufens en detail oder Ehlenweise aller sowohl von hiesiger StadtKrämer etwa zugebracht werden wollenden als anderen neuenKrämer-Waaren unter willkührlicher Strafe gänzlich zu enthaltenauch sich wegen des in actis bestrittenen Aufbietens oder Licitirens,sofort Con- und substituirens der desfalls zu publicirenden stehendenneuen Verordnung gemäss zu betragen haben sollen.