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hernächst, da die Zahlungs-Zeit herzunahet, Nichts zu bekommenist, derwegen sie beide sich jedesmal auch hierüber, ob einemKäufer das angekaufte Gut ohne baares Geld zu verabfolgen seioder nicht, zu vereinigen und der eine ohne des Anderen BewilligungNichts verabfolgen lassen solle : da aber der Ausrufs-Schreiber alsEmpfänger der Ausrufs-Pfenninge über die hierunten ausgedrückteZahl-Zeit jemand borgen und derselbe hernüchst insolvent gefundenwürde, soll der Schätzer dafür nicht mehr zu stehen haben.Gleichwie nun
Fünftens das Ungeld von Alters ad 5 pro cento gewesen,darob regierende Herren Bürgermeister eines —, der Ausrufs-Schreiber und Schätzer aber die übrigen vier, ein jeder zur Halb-scheid, sodan ein jeder von ihnen Schätzer und Ausrufs-Schreibervier Gülden aix für Kostgeld täglich genossen haben, also solle esführohin auch dabei verbleiben, ohne dass sie Schätzer und Aus-rufs-Schreiber ferner einen Schnupftuch oder eine der verkaufen-den Servietten oder sonst Etwas Anderes zu prätendiren belügt,oder auch ausser und neben obgedacliten vier Gülden täglicheiniges Bier — so demjenigen, welcher seine Effecten verkaufenlässt, zu geben oder nicht zu geben freigelassen wird —• fordernmögen, gegen obgedachtes pro cento und täglich 4 Gülden Kostrgeld aber er Ausrufs-Schreiber gleich nach dem Verkauf dem-jenigen, dessen Güter verkauft werden, wie auch regierendenHerren Bürgermeistern einen Extract seines Buches oder perti-nente Speeification, wie hoch jedes Stück verkauft worden, einmalunentgeltlich mittheilen, und wann Jemand zum andermal solchenExtract fordern würde, solchen sich bezahlen lassen solle. Da
Sechstens es von Alters also observiret worden, dass nachUmgang der ersten sechs Wochen a dato des Verkaufes die Käuferum Bezahlung der eingekauften gereiden Güter angemahnt werden,und inner der zweiten sechs Wochen so lang seihige gelaufenhaben, bezahlen mögen also dass der Aufrufs-Schreiber als Kassirerden völligen Import der Geldes vor Verlauf dreier Monaten ge-hörigen Ortes nicht hat auszahlen können, durch solche langwierigeAnbehaltung der Gelder aber es geschehen kann, dass der Ausrufs-Schreiber von zwei, drei oder mehr Ausrufen weit mehrerePfennige als seine gestellte Caution sich ertraget, in Händenbekommen, und daher die Bürger, deren Güter verkauft werden,auf allen Fall an seine des Ausrufs-Schreibers Caution sich nichtwürden erholen können, so. sollen die Ankäufer nach Verlauf derersten sechs Wochen inskünftig mehr nicht dann drei Wochen undalso in Allem a dato des Ausrufes nur allein neun Wochen zurZahlung der angekauften Güter haben mit dem Anhang, dass wer