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die Säumigen das Gras-Gebot geschehen und, wann dem nichtpariret wird, zur Gewinnung der Zeit mit Vorbeigehung dergewöhnlichen Bänn die captura erkannt sein, dieses Mittel auchzur Beitreibung des anitzo sieh befindenden Rückstandes, fallsdie Säumigen innerhalb 3 Wochen a dato dieses in der Güte nichtbezahlen gebraucht werden, der Ausrufer und Ausrufs-Schreiberaber mit allen Kosten verschonet bleiben, sondern selbige zur Lastdes Säuinigen gesucht werden sollen, wornach ein Jeder sich zurichten und für Schaden zu hüten hat. Urkund etc.
NB. Den 17ten August 1716 errichtete der Rath eine Ordnungdes Ausrufs-Schreibers und Schätzers folgenden Inhalts:
Nachdem bei den in hiesigem Königlichen Stuhl undKaiserlichen freien Reichsstadt Aachen gehaltenen Ausruf oderöffentlichen Verkaufungen gereider Güter etwa Unordnungverspüret worden, so hat e. e Rath zu des Ausrufs-Schreibersund Schätzers oder Ausrufers sowohl als sonsten JedermannsWissenschaft und Nachricht folgende Ordnung ausgehenlassen und zwar:
Erstlieh gleichwie die öffentlich vornehmende Verkaufung unddazu bestimmter Tag vermittels von regierenden Bürgermeisternanbefohlener Läutung der Schelle von Alters durch die Stadt perproclama oder Ausruf jederrnänniglich bekannt gemacht worden,also solle es darbei sein Verbleib haben.
Zweitens wann auf dem bestimmten Tag der öffentlicheVerkauf vorgenommen wird, solle e s e" Raths Schätzer oder Ausruferjedes Stück so zum Verkauf auf den Tisch gebracht wird, seinembesten Verstand nach ohne Betrug eid- und pflichtmässig, was erselbiges wertli zu sein erachtet, getreulich schätzen und auf solcheaestimation zum öffentlichen Verkauf und Verhüllung vorstellen,gestalten dem Meistbietenden nach ein- zwei- dreimaliger öffentlicherAnfrag: ob Niemand sei, wer ein Mehreres geben wolle, dem altenBrauch gemäss zu addiciren und zuzuschlagen, es solle aber
Drittens der Ausrufs-Schreiber hierüber, was, um wie hoch,und wem jedes Stück verkauft wird, richtiges Buch halten ;so viel nun
viertens die Creditirung der verkaufenden Güter betrifft,gleichwie Ausrufs-Schreiber und Schützer den davonkommendenNutzen zu geraden Halbscheid geniessen, und von Alters sie beidefür Banquerotten — wann nämlich sie Jemand, von welchemhernächst Nichts zu bekommen ist, dieses oder Jenes verkauftesStück ohne baares Geld verabfolgen lassen — gestanden haben,also sollen sie führohin auch und zwar ein jeder zur Halbscheiddafür stehen, wann sie Jemand Etwas creditiren, von welchem