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fodern, dieses Geld ihrem Palron einliefern, und niemand einTrinkgeld abfragen.
1721 den 25. April ward das Sperr an den dreyen Köllner-Pont- und Marschier Thoren eingeführet zur Sommers-Zeit bis 11und im Winter bis 8 Uhr Abends zum Behuf des Armen-Hauses,und sollte die Person zu Fuss 2 Mark, zu Pferde 4 Mark, ein4räderiges Gefahr 16 Mark, und ein 2-räderiges ohne Unterschied8 Mark bezahlen, auch ausser solcher Zeit für eine ansehnlichePerson das Thor um G Aachener Gülden geöffnet, werden.
NB. Dieses Sperr ward zwar am Ifen Hönning 1724 aufgehoben,allein es muss solches doch noch auf einigerlei Weisebeibehalten worden sein, weil es der Rath am 23tenSeptember 1740 nochmals vernichtete.
vid. über dessen Wiedereinführung Edicta de 51? Obris1756 et 2512 Januarii 1763.
Den 5t en December. Wir Bürgermeisler, Schelfen undRath des Königlichen Stuhles und freier Reichsstadt Aachen thuenkund und fügen hiemit Jedermänniglichen zu wissen: Nachdembei den Ausrüfen eine Zeit hero eine grosse Unordnung darausverspüret worden, dass diejenigen, welche dabei Mobilia einkaufen,selbige zur gebührender Zeit nicht bezahlen, der Ausrufer undder Ausrufs-Schreiber aber — als welche für die Pfenningen stehenund auch auf die gebührende Zeit ohne einige Exception die Zahlungverfügen müssen — diesen und jenen Ankäufer um 6, 10, 12 mehrauch weniger Gülden mit Rechtsmitteln oder Process und schwerenKosten nicht ansprechen können, sie Ausrufer und Ausrufs-Schreibergleichwohl auf seine Zeit zu zahlen angehalten werden ; massendieselben bis hierzu über 3600 Gülden aus dem Ihrigen vorgeschossenzu haben anweisen können, ohne von den Ankäufern aus Mangelparater Execution ihr Geld .wiederbekommen zu können dergestaltdass falls dieserthalb nicht versehen würde, sie Ausrufer undAusrufs-Schreiber entweder ruinirt oder ihr Amt zu quittirengenöthiget würden und dann solche Unordnung zu dieser Stadtgesammter Bürgerschaft merklichen Präjudiz gereichet, beidergleichen öffentlichem Verkauf auch und Nicht-Haltung desgewöhnlichen Zahlungs-Termines vermöge der Rechte parata execuliosich gebühret; dass dahero nach reifer der Sache Erwägungüberkommen und beschlossen worden, wann Jemand bei dem AusrufeEtwas einkaufet, innerhalb acht oder zum allerlängsten neun Wochennach Dato des Ausrufes das schuldige Geld nicht bezahlen wird,dass alsdann auf Anstehen des Ausrufers oder Ausruf-Schreibersvon zeitlich regierenden Herren Bürgermeistern ohne desfalls Processzu führen eben wie in einer abgeurtlieilten Sache alsbald gegen
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