Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
432
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und der Raths-Überkömst vom 4ten Junius 1715 kein Roggen- nochWaizen- oder Weisbrod, es sey für Ilandwerks-Yolk, oder gar fürStudenten — nur das gebettelte ausgenommen — bey Strafder Konfiscation einzubringen, welches auch von Fleisch und Bierzu verstehen wäre.

NB. in Edicto de 6ta 9bris 1750 idem wegen des Brods.

Den 3 1ten August, sich des Absohlagens und Weg-nehmens der Apfel, Bieren und sonst bey 3 ggl. Strafe zu enthalten.

NB. vi Edieti de 215_ Augusti 1739 bei 2 ggl. Strafe kein Obstabzuwerfen und hinzunehmen,in Edicto de 16ta Julii 1746 bey einer Geld-Busse von 3 ggl.

und für die Unvermögenden bey Leibes-Strafe.in Edicto de 30L, Augusti 1748 die Obst- Gemäss- undFeld-Frtichten-Dieberey unter vorherigen Strafen verboten,und erlaubt, mit Hagel auf den Tlniter zu schiessen;auch sollen die Eltern für ihre Kinder haften,in Edictis de 251, Augusti 1752 et 311, Maji 1754 inhaesiveverordnet, auch in letzterm für Blumen- Baum- undGarten-Dieberey vid. quoque Edictum de 181= Aprilis 17G0.

Den 23t en November. Verordnet, keine Früchten ausser-dem Reich bey 3 ggl. Strafe mahlen zu lassen.

NB. Hein in Edictis de Julii 1723, 24ta Maji 1729, 20 a Maji1749 et 75- Aprilis 1753.

Pro Memoria, am 19ten Hornung dieses Jahres ward auchdas Sänften-Tragen zum erstenmal, und zwar dem Peter von Welserauf 10 Jahr gegen 50 Rthlr jährlich zum Behuf des Armen-Hausesantieipando zahlbar verpachtet; weil aber derselbe nur ein Jahrseine Schuldigkeit abgeführet hatte, so wurde eine neue Verpachtungauf 8 Jahr gegen Mehrbietung am 2ten September 1721 publicirt,und verblieb solche dem N. üriessen für 71 Rthlr; da aber auchdieses nicht gehen wollte, so schlug Jakob Ohorus dieselbe a. 1722für 31 Rthlr auf 6 Jahr unter der Bedingniss, mit den 3 erstenJahren abstehen zu mögen an sich, und ward alsdann das Reglementwegen der Bezahlung aus dem Beamten Sc-hluss vom 20ten Hornung1720 vorgelesen. Am 11. May 1729 übernahm N. Barthi diesePachtung auf ein Jahr um 50 Rthr, und verband sich, genügsameSänften und Träger in gleichförmiger Montour anzuschaffen,vier derselben Träger sollten mit zween Sänften vom 15. Maydie Cur-Zeit hindurch von 5 Uhren Morgens bis 9 Uhr Abendsbeym Brunnen zur Bedienung der Cur-Gäste beständig gehaltenwerden, diese sich des Saufens und Taback-raucliens massigen, undvon der ersten Stunde mehr nicht als einen Schilling Species, vonder andern einen Aachner-Schilling und so weiter zufolg Taxe