Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
431
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Pforten-Schreiber hinterlassen und dann von der Pforte geradenWegs mit dem Leder ohne irgendwo anzufahren, oder etwasabzuladen, zu der Stadt-Waage sich begeben, daselbst von denangeordneten Kiihrmeistern das Leder exaininiren lassen, und, daselbiges nach Kührmeisters-Preis gelödet zu sein befunden wird,von jedem Pfund so Lapp- als Kuh- und Rinder-Leder zwey MarkAccis bezahlen, alles mit dieser Warnung, dass, wer zur Verschlagungder Accis mit böser Treue solchem zuwieder gehandelt zu habengefunden werde, das Leder den Accis-Pfächtern für eine- und hiesigerStadt Armen-Haus für die andere Halbscheid anerfallen seynsolle. Als viel aber

Sechstens das recht englisch-Cioehester und ander aufrechtenglisch zu der Schuhe Ober-Leder gelödetes Kalbleder betriff.,weil selbiges in dieser Stadt so wenig, als über drey Meilen Wegsdavon, oder sonst in hiesigen Landen also, wie in England, nichtgelödet werden kann, und eine aufrechte gute Waar ist, womitdie Bürgerschaft an den Schuhen nicht, betrogen wird ; da verordnete. e. Rath zu der allingen Bürgerschaft Besten liiemit, dass zurFavorisirung solcher guter Waar, welche dahier oder auch in denbenachbarten Landen also nicht praepariret werden kann, dassgedachtes aufrichtiges englisch Clocliester, und all ander aufrechtenglisches Ober-Leder von aller Accis frey in diese Stadt sollegebracht und verarbeitet werden mögen, jedoch der Fuhrmann,welcher seinem Angeben nach Cloekester oder ander aufrechtenglisch-Kalb-Ober-Leder geladen, bey dem Pforten-Schreiber, dasser dergleichen Leder zur Stadt hineinbringen wolle, sich angebenoder erklären, und sofort von der Stadt-Pfort geraden Wegs, ohneirgendwo anzufahren, oder etwas abzuladen, nach der Stadt-Waagefahren, und daselbst von den angeordneten Kiihrmeistern ob esaufrichtiges Clocliester oder ander aufrecht englisch Kalb-Leder sey,examiniren lassen solle, mit dem Anhang und Warnung, dassdasjenige Leder, so entweder nicht von der Stadt-Pfort gerades Wegszur Stadt-Waage geführet, oder was zwischen Wegs abgeladen,oder auch zur Verschlagung der Stadt-Accis für englisch Lederfälschlich angegeben zu seyn sich befinden wird, den Accis-Pfächternfür eine- und obgedachtem Armenhaus für die andere Halbscheidunnachlässlich erfallen seyn solle; als viel aber das im Waag-Tarifspecifieirtes und der Accis bisher unterworfen gewesenes Art vonLeder betrifft, soll es dabey wie zuvor verbleiben; nach welcher Satz-und Verordnung von heule dato an, dass selbige durch öffentlicheAffixion pupliciret worden, ein jeder sich zu richten hat. Alsobeschlossen etc.

1 7 20 den 23ten Jänner. Zufolg Edicti vom Jahr 1638