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persönlich sollen einkaufen oder auch wegen Gefährlichkeit desWeges durch Schreiben — also jedoch dass der Kauf an dem Ort,dahin sie geschrieben, gemacht werde — auf ihre Gefahr für sichselbst oder auch mit für einen ihrer Ambachts-Brüder jedoch ohneVorkauf oder einigen Gewinn sollen bestellen, Zu dieser Stadthinein bringen und hieselbst verarbeiten mögen, damit aber
zweitens ein ehrbarer Rath gesichert sei, dass das Lapp- undgelödetes Ober-Leder über ö Meilen Wegs von dieser Stadt an Orternda des Lodens halber gute Ordnung gehalten wird, eingekauft seiund also die Bürgerschaft an den Schuhen mit untüchtigem Ledernicht betrogen werde, so wird hiemit verordnet, dass kein Lapp-oder gelödetes Oberleder, welches ein Schuster entweder persönlichoder durch Schreiben Uber gedachte drei Meilen Weges von dieserStadt eingekauft, zu dieser Stadt hineingelassen werden solle, eswerde dann durch einen glaubwürdigen Schein oder attestatumdes Orts Obrigkeit bescheiniget, wo das Leder gelödet worden;in welchem Schein oder attestato, so an der Pfort, ehe und bevordas Leder eingebracht wird, zu zeigen und abzugeben ist, folgendedrei Puncten erfindlich sein müssen, nämlich 1 nl ° wo das Ledergelödet ist, secundo die Quantität des Leders und terlio, welcherSchuster selbiges persönlich oder durch Schreiben eingekauft habe,und zwar mit dem Anhang,
drittens, Wenn ein oder ander von obangeregten dreiPuncten an dem attestato ermangelen oder sonst das attestatumverdächtig vorkommen wird, das Leder nicht zur Sladt hineingelassen, sondern so lang bis ein glaubwürdiges obrigkeitlichesattestatum — worin obgeset.zte drei Puncten zu finden — vorgebrachtwird, von dieser Stadt ab- und hinweg gewiesen werden solle;dafern aber
Viertens jemand einiges Lapp- oder eingelödetes Ober-Lederohne obangeregten Schein oder attestatum an der Stadt-Pfortvorzuzeigen heim- und verbürglich oder auch öffentlich mit böserTreue in die Stadt zu bringen sich unterstehen und darüber betretenwerden soll, solches Leder wird denen, welche die Leder-Accisangepfachtet, für eine und die andere Halbscheid dieser SladtArmen-Haus anerfallen sein. Wann nun
Fünftens ein Schuster für sich selbst oder mit für einenoder anderen seines Ambachts Mitbruder — jedoch ohne Vorkaufoder einigen Gewinn — über drei Meilen Wegs von dieser Sladteiniges Leder entweder persönlich oder durch Schreiben angekauftund hei dessen Hineinbringung an der Sladt Pforte obvermeldetesattestatum zeiget, soll der Fuhrmann oder wer sonst das Ledergeladen, falls das attestatum richtig befunden wird, selbiges dem