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einzubringen gemeint, sie selbiges allda persönlich einkaufen müssen— mit der Erklärung inhftrirt worden, dass ihnen Schusternfreistehen und zugelassen sein solle, auswendig über drei Meilennicht allein persönlich, sondern auch wegen Gefährlichkeit des Wegesdurch Schreiben das Leder auf ihre Gefahr zu bestellen undeinzukaufen, also jedoch, dass der Kauf des Leders an dem Ort,dahin sie geschrieben, gemacht werde und solches ohne allen Betrugbei Strafe von e. e. Rath zugehe, und alsdann auf KührmeistersPreis ohne Vorkauf alliier in diese Stadt sollen einbringen undverarbeiten mögen; und dann e. e. Rath seither etlichen Jahrenmisfällig verspüret, dass solcher aller heilsamer Verordnung gebüh-rend nicht nachgesetzt, sondern allerhand fremdes so Lapp- alsOber-Leder — ohne Aufsicht oder Untersuchung, ob das Lederdrei Meilen von dieser Stadt und zwar an Örtern gelödet, wodes Lodens halber gute Ordnung ist oder auch ob das Leder vorherodurch den Schuster persön- oder schriftlich eingekauft sei odernicht — gleichfalls zum feilen Kauf zur Stadt hinein gebrachtund mit vielem untüchtigen Leder die Bürgerschaft mehr als vorheroder machenden Schuhe halber betrogen worden, die Löder-Zunftauch, wie die Erfahrniss leider! es gibt, nun vor etlichen Jahrenher sich zum Untergang geneiget also dass wenn dem jetzo annochbei Zeiten nicht vorgebogen werde, das Publicum oder gemeineWesen dadurch ehe lang merklich leiden dürfte, das Loder-Ambachtbieselbst gänzlich in Abgang gerathen und also alles Geld sodie Bürgerschaft und des Reichs Aachen Eingesessene zur Einkaufungunentbehrlicher Schuhe ausgeben müssen und jährlich sieh auf eingar Grosses ertraget, ausserhalb der Stadt in die Fremde zurEinkaufung allerhand meistens aber untüchtigen Leders hinweggetragen, und nebst dem, dass das Geld aus der Stadt hinweg geht,die Bürgerschaft so von solchem Leder Schuhe bekommt, annochdarzu betrogen wird; dass dahero e. e. Rath nach reifer der SacheErwägung eines Theiles zur Beförderung des allgemeinen Bestensund Vorkommung vor Augen schwebenden Abgangs und Schadens,anderen Theils aber damit die Schuster darüber dass sie bei hiesigenLöder-Ambachts-Meistern das Leder einzukaufen praeeise gezwungenseien, sich zu beschweren keine Ursache haben obangeregtenalten heilsamen Verordnungen de a. 1577 und 1611 inhärirendnach jetzigen des gemeinen Wesens Zustand in dieser das regimenpoliticum betreffenden Sache beschlossen, verordnet und statuirt habe1. dass ingefolg obangeregter alten heilsamen Verordnungdie Schuster über drei Meilen Weges von dieser Stadt ab an Orternda des Lodens halber gute Ordnung gehalten wird so Lapp- alsgelödetes Oberleder so aufrecht Kaufmannsgut ist, entweder