Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
428
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Für St. Jacobs-Strass die Pferds-Heide.

Pont-Strass am Bäumgen.

Köllner- und Sandkonl-Strassen die Krone-Gasse.

Marschier-Strass und Wyrichs-Bongard gegen Wyrichs-Pfort und Wind-Mühle über.

Adalbreehts-Strass oben die Pulver-Mühle am grossen Weg.

Auch wurden dem Wasenmeister noch 14 Mark p. Stückex aerario zugelegt.

NB. vid. Edictum de 7!L Januarii 1757, iiem de 7 n Xbris 1759.am 4ten Merz 1732 liess der Rath ein Verhütungs-Mittelwider die unter die Pferde und das Horn-Vieh eingerisseneSeuche in öffentlichem Druck bekannt machen.

Den 7ten Deeember. Wir Bürgermeister, Scheffen undRath dieses Königlichen Stuhls und freyer Reichs-Stadt Aachennachdem von unerdenklichen Jahren und ultra saeculum her sichmit der Tliat gezeiget, dass zwischen hiesiger Stadt Loder- undSchuster-Zunft wegen Einkaufung fremden — oder ausser hiesigerBotmttssigkeit gelodeten Leders deswegen Irrsale entstanden, dassringsumher dieser Stadt von den Dörfern und Ortern, allwo desLodens halber keine Ordnung ist allerhand untüchtiges Leder zurStadt hineingebracht, sogar von ein- und anderem Schuster damitVorkauf getrieben und dadurch eines Theils hiesiger StadtBürgerschaft so von solchem untüchtigen Leder Schuhe bekommen,betrogen worden, anderen Theils aber die Ruin und Untergangdieser Stadt Loder-Zunft daraus zu befahren gestanden, undderowegen zur Vorkommung des einen sowohl als des anderenÜbels e. e. Rath unterm 19t.en Xbris 1577 zum gemeinen Bestendie Verordnung gemacht, dass aufm Jahr-Markt so wenig alsausserhalb demselben in der Stadt und Reich Aachen, wie auch inder Herrlichkeit Burtscheid mit fremden gelödeten Leder Markt zuhalten, sondern dass die Schuster ausserhalb dieser Stadt, Reichund Gebiet Aachen allenthalben, da es ihnen am besten gelegen,von Bürgern und Unterthanen sowohl als von in- und auswendiggesessener Fremden das Leder Vier Meilen Wegs von der Stadtan Örtern, da des Lodens halber gute Ordnung gehalten wird,gelödet und aufrecht Kaufmanns-Gut auch Kürmeisters Preis ist,für sicli selbst oder mit für einen oder anderen ihrer Mitambachts-Brüder — jedoch ohne Vorkauf oder einigen Gewinn — sollenkaufen, auf gewöhnliche Accis alle hier zur Stadt hineinbringenund verarbeiten mögen; solcher Verordnung auch von e. e. Ratha. 1611 den 28ten Aprilis, jedoch — weil Grafen und Meisterder Löder-Zunft dafür gehalten, dass wenn die Schuster überdrei Meilen Wegs von dieser Stadt das Leder anhero zur Stadt