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nach gut gefunden worden, deswegen, um nämlich den Todten-Körper begraben zu mögen, kein Geld von dem Send-Gerielitgenommen, sondern das Geldabfodern ererst zu Zeiten desletztverstorbenen Herrn Pastoris ad S. Petrum Michael Borneingeführet worden sey; auf e s e" Raths Uberkömst aber vom28ten Julii 1714 das Geldgeben auch wiederum aufgehöret habe.Weil wir nun der Meinung sind, dass obgedacht.es eines wohl-ehrwürdigen Send-Gerichts Edictum hauptsächlich dahin ziele, unddeswegen ohne desselben Special-Urlaub niemand des Abends begra-ben zu lassen befohlen werden will, damit solcher Urlaub mit elwa82 Gülden aix gekauft werde; eines Theils aber vermög alterObservanz nach Gelegenheit der Sachen und der Leuten dieTodtenkörper — wie zu Lüttich, in Braband und anderwärtsgeschieht — in dieser Stadt bey dem Abend, ohne solchen Urlaubzu kaufen, begraben worden sind, und anderntheils in den geistlichenHechten sich nicht finden wird, dass die Erlaubniss, todte Körperbegraben zu mögen, mit Geld-Empfahung zu der Herren Send-Scheffen eigenem Profit, verkauft werden möge; so können wirzwar erleiden und zusehen, dass ein jeder von hiesigen Bürgernund Einwohnern, welcher beschaffener Dingen nach einen Todtendes Abends begraben zu lassen Vorhabens, solches hiesigemwohlehrwürdigen Send-Gerichte, gestalten über die begrabendeTodten, — dafern man will — Notit.z halten zu können, bekanntmachen, durchaus aber von wohlgemeltem Send-Gericht, um einentodten Körper begraben zu mögen, den Urlaub mit Geld nichtankaufen solle, mit dem Anhang, dass. wann nach der einemwohlehrwürdigen Send-Gericht wirklich besehehenen Bekannt-machung hiesiger Stadt Alexianer-Brüder den todten Körper zurErde zu bestatten über Zuversicht sich weigern würden, ein jederden todten Körper nach Gutbefinden durch weltliche Leute, wieanderwärts geschieht, tragen und begraben lassen könne, urkundaufgedrückten Stadt-Kanzley-Insiegels und unseres SecretariiUnterschrift. So geben etc.
1718 den 3 1. Jänner. Kein fremdes Bier bei Strafeder Konfiscation in die Stadt zu bringen, nur dass für die Krankeneine halbe Tonne alsdann passiren könne, wenn solches durchden Arzt ordonnirt, und dieser desfalls ein Attestatum gegebenhaben wird.
1719 den 29. November. Bey eingerissener Horn-Vieh-Seuche das Aas mit der Haut 7 Fuss tief bey 5 ggl. Strafe entwederselbst, sonst aber durch den Wasenmeister gegen 1 Rl. Lohnp. Stück, zu begraben, und zwar an folgenden den 19ten Xbrise. A. angewiesenen Plätzen: